Fv9577 Fv9577 2 5,2963 Fort mit der Abtreibungsstrafe! Von Dr. phil. Helene Stöcker Dr. med. Heinz Stabel Dr. jur. Siegfried Weinberg (Mitglied des preußischen Staatsrats) ERNST OLDENBURG VERLAG/LEIPZIG In kurzem erscheint die zweite Auflage von LIEBE Roman von Helene Stöcker Ladenpreis: 6.50 Gmk. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen sowie vom Verlag der Neuen Generation, Berlin-Nikolassee, Münchowstraße 1 KRITIKEN: „. . . Dieses Buch stellt . . . eine wertvolle, unsere Kenntnisse der verborgenen Beziehungen zwischen Körper und Willen, zwischen Liebe und Leben des Weibes tief bereichernde Tat dar.“ „Berliner Volkszeitung.“ „. . . Keiner, der über Frauendinge, mehr Menschendinge, Seelendinge schreiben will, wird an diesem Buch vorübergehen können.“ „,Braunschweig. Landestag." „lch wüßte kein Buch, wo das Wunder Liebe tiefer und erschöpfender benandelt wäre, als in diesem.“ „ Der Feie Arbeiter.“ „. . "Liebe" ist ein Bekenntnisbuch von ganz neuer Art, das einen tieferen Einblick in die Psyche der Frau gewährt als irgendein anderes Frauenbuch, das ich kenne.“ Rudolf Goldscheid, Wien. „Überwältigend groß ist der Wert- und Wahrheitsgehalt dieses wundervollen Buches.“. . Dr Paul Kammerer, Wien. „Unbedingt ist es eines der ehrlichsten Bücher, die je eine Frau geschrieben hat, diktiert von dem Ethos, das die Offenbarungen aus tiefsten Seelengründen zu wert⸗ vollem Erkenntnisgut macht. Dazu schlägt es auch noch als ein Stück kraftvoller Brandung an den Block konventioneller Sexualfeigheit.“ „Die Welt am Montag." „Der Roman ist eine äußerst feinfühlige, hochinteressante Psychologie der Liebe. Ich bewundere den Mut der Wahrheit, ebenso die wunderbare Schönheit und Ge⸗ staltungskraft, mit der die intimsten Vorgänge veranschaulicht sind.“ Arthur Zapp. „ . . . Das Liebeserlebnis ist mit einer Meisterschaft und Innigkeit und überströmen- den Güte des Verstehens erfunden und erzählt, die dicht am, Hohelied“ stehen. Ich mabe manches schöne Wort über die Liebe gelesen, aber ich habe seit Jahren keine Stimme gehört, die so rein und erfrischend Klang.“ „Züricher Volksrecht.“ ERNST OLDENBURG, VERLAG/LEIPZIG Im zwanzigsten Jahrgang erscheint: DIE NEUE GENERATION Herausgeberin: Dr. Helene Stöcker jährlich 10 Hefte 7.50 M. franko Die berühmte Zeitschrift behandelt in gründlichen und klaren Beiträgen erster Autoritäten alle wichtigen Fragen der modernen Sexualreform, des Erziehungs- wesens, der Frauenbewegung, des Pazifismus. In großer Geschlossenheit kämpft sie auf all diesen Gebieten für energischen Fortschritt und für den endlichen Sieg reiner Menschlichkeit. Mitarbeiten der ersten Hefte des laufenden Jahrgangs waren u. a.: Dr. M. Vaerting, Dr. Kurt Hiller, Havelock Ellis, Dr. Georg Manes, H. Fehlinger. Besondere Beachtung verdienen die zahlreichen Beiträge über die Formen des menschlichen Zusammenlebens im Auslande und die Literaturberichte, die einen vortrefflichen Überblick über die wichtigsten Neuerscheinungen auf den verschiedensten Gebieten gewähren. Durch je de Buchhandlung zu beziehen Fort mit der Abtreibungsstrafe! Von Dr. phil. Helene Stöcker Dr. med. Heinz Stabel Dr. jur. Siegfried Weinberg (Mitglied des preußischen Staatsrats) [1923] Preußische Staatsbibliothek Berlin ERNST OLDENBURG VERLAGZ/LEIPZIG INHALT Seite Fort mit der Abtreibungsstrafe! Von Dr. phil. Helene Stöcker . . . . . . . . . . . . 3 Die Abtreibungsstrafe vom Standpunkt des Arztes. Von Dr. med. Heinz Stabe!. . . . 32 Die Abtreibungsstrafe vom Standpunkt des Juristen. Von Dr. jur. Siegfried Weinberg . . 44 Fv 9577 Alle Rechte vorbehalten Copyright 1924 by Ernst Oldenburg, Verlag, Leipzig Druck von Hesse & Becker in Leipzig I 1924.3034 FORT MIT DER ABTREIBUNGSSTRAFE Von Dr. phil. Helene Stöcker 1 Wenn wir als Vorkämpfer der Bewegung für Mutter- schutz und Sexualreform heute wieder einmal in der Offentlichkeit unsere Stimme erheben, um für die Ab- schaffung der 8§ 218farg des StGB. einzutreten — so geschieht es, weil das Problem der freiwilligen Unter- brechung der Schwangerschaft durch die Not des letzten Jahrzehnts noch eine besondere Aktualität erhalten hat*). Keiner, der für die Aufhebung der §§ 218/219 des StGB. eintritt, wie es bekanntlich der Bund für Mutter- schutz seit zwei Jahrzehnten getan hat, wird die Unter- brechung der Schwangerschaft an sich für etwas Gutes und Wünschenswertes halten. Sie wird nach meiner Über- eugung im Gegenteil jedenfalls stets eine traurige, ernste *) Das beleuchtet besonders deutlich der kürzlich in Berlin verhandelte Prozels gegen den Apotheker Heiser, dessen Hilfe twa 11000 verheiratete und unverheiratete Frauen in An- pruch genommen haben, der mit aller Kraft und letzter Kon- sequenz gegen den § 218 kämpft, und dem nicht nachgewiesen verden konnte, dals er bei seinen Hilfeleistungen aus gewinn- fichtigen Motiven gehandelt, noch Todesfälle verschuldet hat. Die Verhandlung mit ihren interessanten ärztlichen Gutachten zugunsten des Angeklagten und zu ungunsten des Paragraphen nat vielleicht auch einer Reihe derer die Augen geöffnet, die oisher noch gleichgültig an dieser für unser Volkswohl so be- atsamen Frage vorüibergegangen sind. 1* 3 und bedauerliche Notwendigkeit bleiben. Wir haben alle Kraft, alle Mittel daran zu setzen, durch positiven Mutter und Kinderschutz, durch die Verbreitung sexualhygieni- scher Kenntnisse — insbesondere der besten Methoden der Geburtenregelung — die Menschen allmählich in den Stand zu setzen, einen so schweren Konflikt zwischen zwei Ubeln überhaupt zu vermeiden. Aber solange diese Vermeidung nicht radikal in jedem Falle möglich ist. müssen Mittel und Wege gefunden werden, auch denen zu helfen, die durch dieses Übel der Schwangerschaftsunter brechung ein noch gröberes Obel: nämlich das der Zer störung von Gesundheit und Lebensglück der schon Leben den — vermeiden wollen Diese Strafparagraphen sind entstanden aus einer Welt anschauung, deren Voraussetzungen für uns heute auf keinen Fall mehr gelten können — unter sozialen, politi- schen und wirtschaftlichen Zuständen völlig entgegen- gesetzter Natur wie unsere heutigen. Heute gehören sie zu jenen Unglücksparagraphen, von denen Goethes Wort gilt: „Es erben sich Gesetz und Rechte wie eine em' ge Krankheit fort.“ Sie gehören zu den grölsten Zerstörern menschlicher Freiheit, chelichen Glückes und sexueller Ehrlichkeit, die wir kennen. Wenn vor kurzem im preulischen Landtag ein Regie rungsvertreter erklärte, die preulische Regierung wolle bei der Reichsregierung im Sinne einer Milderung des Gesetzes jedenfalls vorstellig werden, wenn auch der Vo entwurf zum neuen Strafgesetz schon eine Milderung vo sieht, so ist das wie der erste Schimmer eines hoffnungs volleren neuen Tages positiver Geburtenpolitik an Stelle barbarischen Gebärzwanges. Aber leider stehen noch starke Hemmungen diesen 4 Hoffnung auf Besserung entgegen. Einmal der Katholi- zismus, dessen strenger Fanatismus hier so weit geht, dafs z. B. in Osterreich kürzlich katholische Pflege- schwestern sich weigerten, den Arzten bei der als medi- zinisch notwendig erkannten Unterbrechung im Kranken- hause behilflich zu sein. Auch ein großer Teil der Arzte ist in dieser Frage noch bedauerlich rückständig, so dals selbst die Juristen — die doch von einer Wissenschaft herkommen, die ebenfalls ihrem Charakter nach nicht eigentlich auf radikalen Fort- schritt angelegt ist — im Vergleich zu der Mehrheit der Arzte auffallend einsichtsvoll und freiheitlich wirken. Es ist doch bemerkenswert, dals sogar der Vorsitzende der Kommission zur Beratung eines neuen deutschen Strafgesetzbuches, der Senatspräsident am deutschen Reichs- gericht, Ebermayer, einer Reform noch weiter entgegen- kommt, als die Eingaben mancher Arztevereine. Der neue Entwurf des Strafgesetzbuches will jedenfalls die Zucht- hausstrafe streichen, die Abtreibung grundsätzlich nur mit Gefängnis von einem Tag bis zu fünf Jahren bedrohen; er zeigt ein Entgegenkommen an die schweren sozialen Nöte, insofern man für besondere Fälle dem erkennenden Strafrichter die Befugnis zur völligen Straffreierklärung der abtreibenden Schwangeren selber gewähren will. Auch scheint man der Abtreibung infolge Notzucht Straffrei- heit gewähren zu wollen, was ja auch immerhin schon ein Fortschritt wäre. Als der Bund für Mutterschutz während des Krieges Straffreiheit bei Abtreibung für die von Ko- saken in Ostpreulsen vergewaltigten Frauen in einer Peti- tion forderte, ist diese Anregung noch völlig ergebnislos geblieben. Man kann also wohl sagen: im allgemeinen ist selbst den doch gewils konservativen Verfassern des 5 neuen Strafgesetzentwurfes zum Bewultsein gekommen. dafs hier ein Gieseiz schon seit langem nicht mehr in Ein⸗ klang — nicht nur mit dem berühmten „Volksempfin- den“ —. sondern auch nicht mehr mit unserer heutigen wissenschaftlichen Erkenntnis, mit unserer Kulturauffas- sung, mit unserer Weltanschauung zu bringen ist. Um unsere innere Fremdheit diesem Gesetz gegenüber zu verstehen, müssen wir uns vergegenwärtigen, daßs, wäh- rend im Römischen Recht z. B. die Abtreibung der Ledi- gen sowie der Ehefrau bei Zustimmung des Mannes völlig straffrei war, es sich bei diesen Paragraphen um eine Über- nahme aus dem kirchlich-katholischen Recht handelt. Dies Kanonische Recht unterschied zwischen bescelter und un- beseelter Frucht, wobei es die Beseitigung der unbelebten im allgemeinen duldete, die Beseitigung der belebten aber als Menschenmord verwarf. Diese Auffassung des Kano- nischen Rechtes beruht nicht auf der Bibel, sondern auf einer fehlerhaften Wiedergabe einer Stelle des zweiten Buches Moses in der ersten griechischen Bibelüber- setzung, der Septuaginta. Der Fehler, der den rich- tigen Sinn des hebräischen Rechts verfälscht, wurde von den Kirchenvätern übernommen und entsprechend der Auffassung der Bibel als Gesetz dogmatisch ausgebaut. Das haben Ehinger und Kimmig in eingehenden rechts- historischen Untersuchungen nachgewiesen. In Wirklich- keit war der Bibel sowohl die Auffassung, dal die Frucht in einem bestimmten Abschnitt der Schwangerschaft be- seelt werde, wie die Forderung, dal die Abtreibung der belebten Frucht Mord sei, völlig fremd. Die Kirche hat auch bereits frühzeitig erkannt, dals der Prozels der Menschwerdung in Wirklichkeit mit der Befruchtung an⸗ fängt und in allmählicher Entwicklung bis zur Geburt 6 fortschreitet, so dals vom Standpunkt der Naturwissen- schaft nicht gesagt werden kann, die Frucht lebe an einem Tage der Schwangerschaftsperiode mehr als an einem anderen. Als aber Papst Sixtus V. im Jahre 7588 den Unter- schied zwischen beseelter und unbeseelter Frucht besei- tigte, erkannte ihn sein Nachfolger, Gregor XIV., nach wenigen Jahren wieder an, mit der Begründung, die Kirche dürfe denen, die an ihr Herz zurück wollten, den Weg nicht allzu schwer machen. Erst in der Neuzeit hat sich die Kirche dazu durchgerungen, von dieser allzu offenkundig falschen Theorie abzugehen und an ihre Stelle die Anschauung zu setzen, dals die Frucht bereits im Moment der Zeugung beseelt wäre. In der Gegenwart gibt es nur zwei Möglichkeiten: ent- weder man identifiziert das Leben der Frucht mit dem menschlichen Leben, dann ist es vielleicht konsequent, die Bestrafung der Abtreibung als Mord zu fordern. Aber weder die Kirche noch die von der Kirche ausgehende Strafgesetzregelung war so konsequent. Auch das RStGB. bestraft die Abtreibung bedeutend milder als den Mord. Oder aber, man stellt sich auf den Standpunkt, dals zwi- schen dem Leben der Frucht und dem menschlichen Leben ein grundsätzlicher Unterschied sei, dals der Em- bryo nicht Mensch sei, dals selbst das tierische Leben dem menschlichen eher ähnlich ist, als das der Frucht. Dann muls man auch darauf verzichten, der Frucht die Fähig- keit zuzuerkennen, Träger eines „Rechtes auf Leben“ zu sein, und die Abtreibung kann wegen einer Gefährdung der Rechte der Frucht nicht bestraft werden. Sehr richtig sagt der Jurist Dr. Philipp Löwenfeld in einer Studie über die Abtreibung, die in der „Neuen Generation“ 7 Heft 3/6, IqzI, erschien: „So gewil die Gleichstellung des rein vegetativen Lebens der Frucht mit dem mensch- lichen Leben heute nur als tendenziöse Fiktion bezeichnet werden kann, so gewil ist es aulserhalb des Gebietes des Abtreibungsrechtes niemals jemandem eingefallen, die Frucht zur Trägerin subjektiver Rechte machen zu wollen. Das gesamte positive Recht steht vielmehr auf dem Stand- punkt, dafs die Rechtsfähigkeit des Menschen erst mit der Vollendung der Geburt beginnt.“ Dieser kurze rechtshistorische Rückblick ist vielleicht ausreichend, um völlige Klarheit darüber zu geben, dals der Einwand, die Abtreibung sei völlig gleichbedeutend mit einem Vergehen gegen das Leben, in der Tat unzu- treffend ist. Wir wollen aber auch noch auf eine Tat- sache verweisen, welche die Gegenstandslosigkeit dieses schein-sittlichen Einwandes am schlagendsten dartut und auch den entschiedensten Kämpfer für die Heiligkeit des Menschenlebens beruhigen kann: Woran mag es liegen, dals nahezu ausnahmslos alle diejenigen, die ein noch nicht existierendes Etwas, einen unbewufsten, sich bildenden Keim, der auch rein biolo- gisch sich noch auf der Stufe irgendeines tierischen Wesens befindet, als ein unantastbares heiliges Menschen- leben anzusehen vorgeben, dessen Beseitigung „Mord“ sei, — dals dieselben zartbesaiteten Gewissen zugleich zu der Kategorie gehören, denen die Tötung von Hundert- tausenden und Millionen erwachsener, gesunder, bewul- ter, schuldloser Menschen im Kriege nicht den mindesten Skrupel verursacht hat?? Die im Gegenteil mit kaltem Blut und ungerührten Herzen I2 Millionen Menschen im Weltkrieg hinschlachten lielen, die bei allen „Siegesnach- richten“, d. h. bei der Nachricht von der grausamen und 8 entsetzlichen Verstümmelung und Ermordung von Hun- dertiausenden von Menschen und zugleich der Zerstörung des Glücks einer noch größeren Anzahl von Angehörigen dieser Ermordeten, von hilfsbedürftigen Frauen und Kin- dern, jubelten — wenn es nur Bewohner anderer Länder waren! Und die nun — groteskerweise — die Beseiti- gung eines unbewulsten Keimes als Todsünde brandmar- ken und geahndet wissen wollen! Es ist bezeichnend, dals vor einiger Zeit auf einer Pazi- fistentagung in Essen kein Wort des inzwischen leider verstorbenen katholischen Kaplans Jocham lebhafteren Beifall erweckte, als die Mitteilung, dal er seine — nicht pazifistischen — katholischen Glaubensgenossen, insbe- sondere auch die katholischen Frauenvereine, stets darauf hinweise: es sei völlig sinnlos und inkonsequent, sich für den Schutz des keimenden Lebens einzusetzen, wenn man nicht mit noch gröberer Energie sich den Schutz des lebenden, blühenden Lebens gegen den Massenmörder Krieg angelegen sein lasse. Für uns steht jedenfalls fest: solange das moralische Gewissen hier nicht zur unbedingten Verurteilung jeder willkürlichen Tötung der zu bewulten Menschen ent- wickelten unbewubten Embryos und zur Abschaffung aller Kriege und aller zu ihm führenden Institutionen und Gesinnungen kommt, solange ist der Kampf für die Auf- rechterhaltung dieser Paragraphen die widerwärtigste und abscheulichste Heuchelei, die unfruchtbarste Gedanken- losigkeit und Sinnlosigkeit, die sich unter unseren heu- tigen wirtschaftlichen Verhältnissen denken. lälst. Die Anschauungen des bekannten alldeutschen Profes- sors Gruber sind ein bemerkenswertes Beispiel eines sol- chen Widerspruchs in sich: den Menschenmord im großen 9 zu fördern und die Entfernung eines unbewufsten Keimes als „Mord“ zu verfolgen!! Und was soll man ferner von Professor Winkel in München sagen, der auf die furchtbare Idee, den grau- samen Vorschlag kam, alle an einer Frühgeburt leidenden Frauen einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unter- werfen?! Was wirklich für die Frau als Geschlecht eine Art von „Stellung unter Polizeiaufsicht für die ganze Zeit ihrer Fortpflanzungsfähigkeit“ bedeuten würde, wie Dr. mned. Max Hirsch es richtig charakterisiert hat. Wenn nach der Meinung des Frauenarztes Hegar auf 8 bis 10 Ge- burten eine Unterbrechung kommt, oder gar nach andrer Auffassung auf 5 bis 6, so würden. wir bei zwei Millionen Geburten in Deutschland jährlich 200000 Frühgeburten haben. Die Phantasie reicht nicht aus, sich das Heer von Polizeiärzten und die Menge von Untersuchungsämtern vorzustellen, die zur Ausführung eines solchen Projektes nötig wären! Oder was sagt man zu dem Vorschlag von Geheimrat Bornträger: bei jedem Verdacht einer frei- willigen Unterbrechung der Schwangerschaft solle den Frauen die Krankenkassenunterstützung entzogen werden! — wohlgemerkt, bei dem bloßen Verdacht, der so unge- heuer schwer bestreitbar ist — nicht etwa erst, nachdem der Verdacht ausreichend bewiesen wäre! Als vor kurzem in der Schweiz, in Basel und Bern, ein Antrag auf Straffreiheit der Abtreibung in den ersten drei Monaten, wenn sie von einem Arzt vorgenommen ist, an- genommen wurde, gelang es dem Betreiben der Arzte, bei der zweiten Lesung ihn wieder zu Fall zu bringen. Auch wir haben ähnliches zu besorgen und müssen darum den Argumentationen von ärztlicher Seite besondere Be- achtung schenken. Soweit sich die gegnerischen Arzte 10 auf ärztliche Argumente beschränken, wird man sie mit der Aufmerksamkeit anhören, die jeder Sachkundige auf seinem Gebiet beanspruchen kann. Der Behauptung frei- lich, dafs eine Unterbrechung nie ohne Gefahr sei, hat Recht kürzlich ein Berliner Arzt, Dr. Lothar Wolf, in der „Arzte-Korrespondenz“, die Erwägung entgegengestellt, dals bei allen schwerkranken Schwangeren auch vom ärzt- lichen Standpunkt die kunstgerechte Abtreibung der Ge- burt vorgezogen wird. Es sei daher nicht wahrscheinlich, dals dies Verhältnis sich bei Gesunden plötzlich umkehren sollte. Nach den Veröffentlichungen der Königsberger Universitätsklinik betrug die Geburtensterblichkeit bei kerngesunden Frauen in Ostpreufen o, hoſo, während bei 53 sonst unrettbar dem Tode verfallen gewesenen schwer- kranken Frauen nach kunstgerechter Abtreibung kein ein- ziger Todesfall vorgekommen ist. Die an gesunden Frauen aus sozialer Indikation kunstgerecht vorgenommene Ab- treibung könne also nicht gefährlicher sein als die nor- male Geburt. Heute, wo die Unterbrechung doch geübt wird, aber dafür in den Händen von Kurpfuschern und Hebammen liegt, ist die Gefahr für die Frau jedenfalls bedeutend grölser. Wenn aber ferner gar politische Argumentatio- nen die Hauptursache der „ärztlichen“ Gegnerschaft bil- den, dann muls mit aller Klarheit und Energie die völlige Unzuständigkeit und Subjektivität dieser Argumente ent- blöfst werden. So haben vor einiger Zeit in Halle drei angesehene Arzte, der Physiologe Geheimrat Abderhalden, der Psychiater Geheimrat Anton und der Gynäkologe Ge- heimrat Sellheim öffentlich gegen eine Reform der 8§ 2r8farg des Strafrechts Stellung genommen und be- dauerlicherweise nicht unterlassen, Andersdenkende als 11 Landesverräter, als „Helfer unserer Feinde“ zu denun- zieren. Ahnlich gehen die Bremer Arzte vor, die dem Volks- bund „Rettet die Ehre“ angehören, und eine Denkschrift von Dr. med. Georg Hartwich, Verfasser der Broschüre „Deutschlands grölste Gefahr“, unterzeichneten. Es gelte, sich durch zahlreiche Geburten auf den nächsten Krieg vorzubereiten. Gegen solche unsachliche, einfach parteipolitische Argu⸗ mentation kann nicht scharf genug protestiert werden. Diesen in ihrer Spezialwissenschaft sicher sehr sachver- ständigen und verdienten Leuten scheinen — vielleicht mit dem Mangel an Zeit zu allgemeinerer Kulturbetrach- tung — auch die Möglichkeiten zur Gewinnung voll- kommener strenger Objektivität zu fehlen, wie wir es ähnlich ja auch im Kriege erleben konnten. Die Ablehnung der Reform könnte man nur dann als eine in sich moralische und konsequente Tat ansehen, wenn ihre Vertreter zugleich auch Mittel und Wege an- geben könnten, jede Obertretung zu verhüten und zugleich die Möglichkeit zu schaffen, alle Geborenen zu gesunden und tüchtigen Menschen zu erziehen. Wer jedoch die Trostlosigkeit der Verhältnisse kennt, unter denen unser heutiger Nachwuchs zu leben gezwun- gen ist, das Übermals von Elend, Verkümmerung und Sorgen, die Zunahme der Rachitis, der Empfänglichkeit für Tuberkulose und Geschlechtskrankheiten, die trost- lose seelische Bedrückung und Milbildung, die aus ange- borener mangelhafter physischer und psychischer Kraft naturgemäls von selbst folgt, der weil, dals es ein grö- Geres Verbrechen ist, gegen eine Reform des Abtreibungs- paragraphen vorzugehen, als die Unseligen es begehen, 12 die unter dem Druck von Not und Sorge dagegen ver- stolsen. Wenn 75 Millionen Menschen in Deutschland zu- grunde gehen müssen, wie Clemenceau und der Alldeutsche Gruber meinen, dann scheint es barmherziger und sitt- licher — und mehr im Sinne des Mutterschutzes und der Menschenökonomie, die heute notwendiger ist als je —. dafs diese 15 Millionen erst gar nicht geboren werden. Hier handelt es sich darum, sich einer subtileren, diffe- renzierteren Sittlichkeit anzupassen und die gesamten Um- stände, unter denen ein neues Wesen geboren werden soll, in Betracht zu ziehen. Wenn dieser Paragraph, der ein werdendes Leben seiner eigenen Mutter gegenüber schüt- zen soll, fällt, — erst dann, wenn jeder Zwang behoben ist, wenn jede Schwangerschaftsunterbrechung in Frei- heit und unter eigener Verantwortlichkeit geschieht, erst dann kann sich das mütterliche Verantwortlichkeitsgefühl ganz entwickeln. Wir können deshalb gerade vom Stand- punkt der Mutterschutzbewegung aus den Gesetzgebern nur ans Herz legen, jene Paragraphen zu beseitigen, die ja ohnehin nur die Armsten der Armen mit voller Schärfe treffen. Auch diejenigen, denen die Abschaffung dieser Para- graphen zu weitgehend erscheint, werden nicht leugnen können, dals gerade diese Paragraphen in ihrer unheil- vollen Wirkung sich vor allem gegen die niederen, besitz- losen Schichten richten. Sie schaffen Klassenfeindschaft — mmüissen sie schaffen — und tragen so auch zur inneren Verbitterung und Zerklüftung bei. Ich werde nie den harten Egoismus einer klugen, sehr vermögenden Frau vergessen, die, im Besitz von zwei blühenden Söhnen, mir kühl erzählte, dals der berühmte Professor, der ihr Hausarzt war, sie von weiteren Ge- 13 burten jedesmal „einer Herzschwäche wegen“ befreit habe. Es war einer unserer angesehensten Gynäkologen, der ge- wils, wenn er noch lebte, mit Begeisterung die Anträge der Arztevereine gegen eine Reform des Strafrechts voll sittlicher Entrüstung mit unterzeichnet hätte. Diese Frau, die von dem Recht auf Selbstbestimmung und Freiheit der Mutterschaft den weitesten Gebrauch machte für ihre Person, sagte mir einmal in der dunkelsten Zeit des Krie- ges — als draußsen täglich Tausende junger Menschen elend zugrunde gingen, als jedem fühlenden Menschen das Herz zerrissen war von dem grolsen Menschenleid draulsen — triumphierend lächelnd: „Mir geht es gut, ich habe meinen Mann hier — ein früherer Offizier! —. ich habe meine Jungens, was sollte mir fehlen?!“ — Freilich — wer so denken kann! Solche Typen krasser Selbstsucht sind es sehr oft, die die Aufhebung der Be- strafung der Schwangerschaftsunterbrechung für — an- dere als „bedenklich für die öffentliche Sittlichkeit“ an- sehen! Nein, mit diesem kurzsichtigen Egoismus, der immer nur von anderen, vor allem den weniger Begüterten, ver- langt, was er selbst zu leisten nicht für nötig hält, mufs unbedingt ein Ende gemacht werden. Wir müssen uns die Lage jener elenden, ausgemergelten, versorgten, über- arbeiteten Frauen vorstellen, die heute durch die Rück- ständigkeit eines mittelalterlichen Gesetzes, das noch dazu, wie wir gesehen haben, groteskerweise auf einem Irrtum beruht, in Verzweiflung, ja oft in den Tod gejagt werden. Man muls die Briefe von verzweifelten Ehemännern oder Verlobten bekommen haben, mit ihrer flehentlichen Bitte um Hilfe, weil die Frau oder die Verlobte durch diese mörderischen Paragraphen von der Schande, von Gefäng- 14 nis oder Zuchthaus bedroht ist, und man mufs die Bitter- keit unserer Hilflosigkeit empfunden haben, wenn wir ihnen allen immer wieder sagen müssen: Wir können euch nicht helfen, denn noch gilt dieses Gesetz! Auch die Arzte, die vielleicht barmherzig helfen wollen, weil sie die soziale, individuelle Notlage erkennen, werden dadurch selbst oft in Elend, Verzweiflung und Gefängnis und Selbstmord getrieben, wovon wir ebenfalls erschütternde Beispiele erlebt haben. Während weniger barmherzige oft glänzende Geschäfte machen mit reichen Patientinnen, die in der Lage sind, Tausende dafür auszugeben. II Ein erschütterndes Material über die Wirkung dieses Gesetzes hat vor kurzem der Reichstags-Abgeordnete Hans Stetler im Landtag in Württemberg beigebracht, wo offenbar den unglücklichen Frauen gegenüber ein besonders scharfes Vorgehen geübt worden ist. Auch der Zentrums-Justizminister Bolz konnte nicht bestrei- ten, dals ein unendlich grober Teil der Fälle rein auf wirtschaftliche Not zurückgeführt werden mul. Nach einer in Osterreich aufgenommenen Statistik sind unter den wegen Abort verurteilten Frauen q20ſ völlig ver- mögenslos, ,90ſ im Besitz eines geringen Vermögens und nur 10 vermögend, d. h. also, dafs in der überwiegenden Mehrheit der Fälle nur die Not, das Ausweglose ihrer Lage die Frauen zu dieser, in keinem Falle völlig gefahr- losen und weiblich-mütterlichem Empfinden so wider- strebenden Operation zwingt. Nach einer in Jekaterinburg in Rulsland aufgenommenen Statistik fällt die überwie- gende Mehrzahl der abtreibenden Frauen — 810 — auf solche, die im Wiederholungsfalle schwanger sind, und 15 nur 19% auf solche, die sich zum erstenmal in anderen Umständen befinden. Nach der gleichen Statistik nehmen die Frauen im Durchschnitt nach hi), Geburten einen Abort vor. D. h. die Frau entschlielöt sich zu dieser Ope- ration nicht deshalb, weil sie keine Kinder haben will, sondern deshalb, weil sie eben nicht in der Lage ist, noch mehr Kinder zu haben. Von den unverheirateten, zum erstenmal Schwangeren fällt ein beträchtlicher Prozent- satz — 1(00 — auf Dienstboten, und unter den verheira- teten, zum erstenmal Schwangeren befindet sich mehr als die Hälfte solcher Frauen, die mit Militärpersonen ver- heiratet sind, die außerhalb des Wohnortes der Familie leben. Jedenfalls steht für das elementarste Rechtsgefühl das eine fest: nur ein Staat, der imstande ist, den von ihm unter der Androhung von Zuchthausstrafen erzwungenen Kindern wenigstens auch das Existenzminimum zu sichern. hätte vielleicht das Recht, solche Forderungen unter Straf- androhungen aufrechtzuerhalten. Wenn irgendwo, stehen hier Rechte und Pflichten in unlösbarem Zusammenhang. Wie sieht es aber in Wahrheit heute mit der Sicherung aus? Ein paar Illustrationen mögen genügen. Schon im Jahre 1y10 — vor dem Kriege — vollzogen sich in Berlin 160, in Allenstein sogar ho0ſo aller Gebur- ten ohne Hebamme; an den Folgen der Geburt starben 15000 Mütter und (ooo Kinder jährlich. Unter dem Ein- fluls des Krieges und der Nachkriegsnot ist das noch weit schlimmer geworden, insbesondere jetzt, wo sogar die Hebammen seit dem I. April abgebaut werden und im Verlauf weniger Jahre von 2000 auf 500 reduziert werden sollen. In wie hohem Grade durch die Ermächtigungs- gesetze überhaupt die soziale Fürsorge gefährdet und zum 16 Teil völlig aufgehoben worden ist, ist ja bekannt. In welcher Höhe die Säuglingssterblichkeit im letzten Jahr- zehnt vermehrt worden ist durch Kohlennot, Wohnungs- mangel und Unterernährung, davon geben einige Zahlen ein Bild: in Berlin starben im Jahre Iorh im ersten Ouar- tal 134 Säuglinge von fooo, im gleichen Vierteljahr 1920 jedoch 205! Also jedes fünfte Kind wurde für den Tod geboren. Gerade diejenigen, die jede Reform hier aus vermeint- lich moralischen Gründen ablehnen zu miissen glauben, müssen unbedingt auf die Frage antworten, ob es nicht noch notwendiger ist, das Leben der schon Gebo- renen zu erhalten, und zwar so zu erhalten, dafs die Kinder zu gesunden und leistungsfähigen Menschen heran- wachsen können? Sollte das — gerade vom ethischen Standpunkt aus — nicht notwendiger sein, als- unglück- lichen, ausgemergelten und überarbeiteten Müttern ver- nichtende Gefängnis- und Zuchthausstrafen für die Ent- fernung eines unbewulten Keims aufzuerlegen? In einer Zeit, in der nach den Schuluntersuchungen die Zahl der unterernährten Kinder an den Volksschulen g00 beträgt, wo in den einzelnen Städten (ooſo der Schul- kinder verlaust sind, in Lumpen gehen oder nur unge- nügende Kleidung und Schuhwerk haben, wo Münchener Volksschulkinder zu 30—(00ſ selbst bei Schneegestöber barfuf in die Schule kamen — und 500% der Kinder kein oder nur ein einziges Hemd besitzen, wo eine ungeheure Zunahme der Tuberkulose seit Kriegsende besteht und besonders bei Jugendlichen die Tuberkulosesterblichkeit sich nahezu verdreifacht hat, angesichts all dieser Zu- stände ist es in der Tat unendlich viel notwendiger, unsere Kraft erst einmal auf die Abstellüng aller dieser unge- 2 17 heuerlichen Miföstände anstatt auf die Verfolgung be- dauernswerter Frauen zu verwenden. Da z. B. in Deutsch- land im Jahre Iorh jährlich 6o0o0oo M. für Sekt aus- gegeben wurden, selbst noch 1g20 für eine Milliarde Mark Sekt in Deutschland getrunken wurde, während bei einer Sammlung für die Kinderfürsorge, die unter dem Pro- tektorat des Reichspräsidenten stand, nur einige kümmer- liche Millionen zusammenkamen, so stehen wir hier vor 8o ungeheuren Sünden an der Volksgesundheit und an dem Aufbau einer gesunden neuen Generation, dals bis zu einem Ausgleich auf diesem Gebiet von einem moralischen Recht zur Aufrechterhaltung dieser Strafparagraphen für keinen ehrlichen Menschen die Rede sein kann. Erschüt- ternde Bilder entrollen sich jedem, der sich einmal näher mit den Opfern dieses Paragraphen befaßst hat. So schreibt nach dem im württembergischen Landtag vom 22.—2h. Februar Iq2I mitgeteilten Bericht des Ab- geordneten Stetler z. B. ein Mann, dessen Frau ein Opfer des Gebärzwanggesetzes geworden ist; er hätte gern noch ein Kind gehabt, ebenso seine Frau, aber bei der Teuerung und dem Loch von einer Wohnung, die feucht und un- gesund und für eine Person schon zu klein sei, da ferner seine Frau und sein 1½ jähriges Mädchen schon seit zehn Monaten kränklich seien, habe seine Frau sich zu diesem Schritt entschlossen und sieben Wochen Gefängnis dafür erhalten. Eine Art Verfolgungsepidemie war, wie schon erwähnt, in Württemberg ausgebrochen, wo man die Fälle bis auf das Jahr gro zurück verfolgte, die Opfer irgendeiner De- nunziation von irgendeiner Arbeit weg verhaftete, ihnen dadurch die Arbeitsgelegenheit nahm, sie wie Schwer- verbrecher mit Fingerabdruck behandelte usw. 18 Eine ledige Schneiderin wird samt ihrer 6 jährigen Mutter wegen Beihilfe zum Versuche der Abtreibung ver- urteilt. Bei der Vernehmung in den Räumen der Landespolizen entwickelt sich z. B. folgendes Gespräch: Frage: Sie sind 32 Jahre alt? Haben Sie kein Ver- hältnis? Antwort: Jawohl. Frage: Und dann brauchen Sie derartige Mittel nicht? Antwort: Nein. Der Kommissar hierauf: Schreiben wir mal hin: „Ein Verhältnis mit geschlechtlichem Verkehr!“ Das andere wird sich schon finden. Die beiden wurden von h Uhr nachmittags bis 10 Uhr abends festgehalten, und als die Tochter entlassen wurde, erklärte man ihr, die „Alte bleibe noch da“. Wie gefährlich es überhaupt ist, dal die Polizei sich mit diesen Vernehmungen und Voruntersuchungen befalst, ergibt sich daraus, dals man in einzelnen Dörfern die Frauen und Mädchen alle zusammen aufs Rathaus be- stellte und dort ein langwieriges Verhör begann. Oder die Landespolizei hat auch folgende Mittel angewendet: Sie sagt den verhafteten Frauen, wenn sie zugeben wür- den, dals der betr. Arzt, den man in Verdacht hat, abge- trieben habe, dann würden sie freigelassen. Alle Kranken, die jemals nach dem Krankenbuch bei ihm in Behand- lung waren, wurden verhaftet und vernommen. Ein Sanitätsgehilfe, der wegen Abtreibung drei Monate verbüfst hatte, wurde nach seiner Entlassung von einem Kriminalwachtmeister besucht mit der Bitte, er möchte doch jetzt der Polizei alle angeben, von denen er wisse, 2* 19 dafs sie dasselbe begangen hätten, dann könne ihm die Polizei eine schöne Stellung zusichern. Eine aulserordentliche Grausamkeit liegt auch in der Beunruhigung der Opfer durch Hinauszögerung der Pro- zesse durch Jahre hindurch. So schreibt eine Frau: „Seit zwei Jahren droht mir wie ein gezücktes Messer die Strafe wegen Obertretung des § 2r8. Was ich an Folterungen in dieser Zeit durchgemacht habe, ahnt aulser meinem Mann kein Mensch. Tagtäglich warten wir auf eine Vor- ladung vor Gericht. Kaum eine Nacht in meiner zwei- jährigen Ehe verging, in der ich nicht um einen sanften. natürlichen Tod gebetet habe; denn niemals kann ich weiterleben, wenn ich zu einer Gefängnisstrafe verurteilt würde. Das bin ich meinem guten, sparsamen Mann schuldig und seinem Beruf als Lehrer. Gewil tut man einen solchen Schritt nicht aus Leichtsinn, sondern nur in der höchsten Verzweiflung. Mein Mann war bis kurz vorher im Feld, vor dem Krieg im Waisenhaus und Se- minar und verfügte über weiter kein Geld auler seinem dürftigen Unterlehrergehalt. Nun wären wir durch Fleils und Sparsamkeit so weit (mein Mann gibt Privatstunden trotz seiner angegriffenen Gesundheit, und ich gab Näh- unterricht, bis meine neue Schwangerschaft es mir nicht mehr erlaubte), dafs wir ein gemütliches eigenes Heim haben und ein herziges Kind. Und nun mul uns das Unheil täglich bedrohen und uns unseres Glücks nicht froh werden lassen.“ In einem Ort sind 38 Fälle zur Anzeige gebracht wor- den, die tatsächlich bis Iqra zurückgreifen. Im Mai 1020 wurden sämtliche Angeklagte vernommen, genau ein Jahr später wurde dieselbe Komödie aufgeführt, in der alle gemeinsam aufs Rathaus geladen wurden. Erst ein Jahr 20 später kommt die Anklageschrift. „Warum foltert man die Opfer mehrere Jahre hindurch, ehe man zur Ver- handlung kommt?“ Auch bei dem Strafantritt wird mit groler Rücksichts- losigkeit verfahren. Eine Frau, deren Mann zurzeit eben- falls eine Strafe in dieser Sache zu verbülen hat, erhält die Aufforderung zum Strafantritt, obwohl sie drei Kin- der im Alter von I½ Monaten bis 3 Jahren hat, von denen sie das jüngste noch stillt! So liebevoll sorgt man für den Schutz von Mutter und Kindern — für das geborene Leben!! Eine andere unglückliche Verurteilte ist während der Arbeitslosigkeit im Jahre Iqrg verschiedene Male in Ge- fahr gewesen, schwanger zu werden. Sie wollte es durch Ausspülungen verhüten, was ihr zum Verhängnis wurde. Sie und ihr Ehegatte wurden nun in Tübingen wegen ver- suchter Abtreibung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Frau ist als Waise aufgewachsen, hat von früh auf ihr Brot verdient, ihre Aussteuer auf monatliche Abzah- lung genommen und ist seit einem Vierteljahr verheiratet. Nun soll ihr Mann die Gefängnisstrafe antreten. Ein Gnadengesuch wegen Strafaufschub ist abgelehnt worden. Sie soll dann ins Gefängnis, wenn er entlassen wird, und unmittelbar darauf ein Kind zur Welt bringen, während sie nicht weils, womit sie unter solchen Umständen dann das künftige Wesen kleiden soll, wenn vorher sie und ihr Mann die Strafe absitzen müssen. Diese wenigen konkreten Fälle sind typisch für zahl- lose andere und zeigen, wie unsäglich die Frau durch diese Paragraphen milshandelt wird. 21 III. Man kämpft nun auch gegen die Aufhebung der Be- strafung mit dem Einwand, als ob es ein „Recht des Staates auf Nachwuchs“ gäbe. Unbewult oder bewulst spielt diese Auffassung bei vielen derer, die sich gegen eine Reform dieser Paragraphen wenden, eine große Rolle. Gäbe es ein solches Recht — das wir bestreiten —, 80 würde das die vollendete Sklaverei bedeuten; es würde ja üibrigens dann auch nicht nur durch die Abtreibung, son- dern durch jede Schutzmalnahme, ja am Ende durch jede unterlassene Möglichkeit einer Befruchtung verletzt. Eine groteske Vorstellung, die man nur einmal bis zu Ende zu denken braucht, um ihre ganze Unhaltbarkeit zu erkennen. Wir sind eben in einer Periode der Kultur an- gelangt, wo weder das milverstandene Dogma einer Kirche (als einer Auffassung, die ein Jahrtausend zurückliegt). noch die Staatsallmacht dem einzelnen gegenüber sich der- art geltend machen kann. Wir sind, wie der Soziologe Müller-L.ver in seinen Werken über die „Formen der Ehe“ und „Die Familie nachgewiesen hat, in einem kritischen Zeitalter der Kultur: in einer Umwandlung der spät-fami- lialen Epoche zur personalen, das heilt, der Zeit, wo nicht nur die Familie und der Mann, sondern auch die Frau, die einzelne Pexsönlichkeit überhaupt, die Verantwortlich- keit für ihre Handlungen übernehmen will. Wir wissen, dafs alte Kulturen, Griechenland und Rom, durch die Kämpfe und Schwierigkeiten, die in einer solchen Epoche entstehen, zugrunde gegangen sind, weil sie es nicht ver- standen, sich neue Verantwortungen, neue sittliche Nor- men an Stelle der alten, verschwindenden zu schaffen. Wir stehen heute besser da, weil eine Reihe neuer Erkennt- 22 nisse der Wissenschaft: der Rassenhygiene, der Eugenik, der Sexualwissenschaft, aus denen ja auch unsere Be- wegung für Mutterschutz sich entwickelt hat, uns die Möglichkeit geben, neue Wege des Aufstiegs, neue sitt- liche Normen an Stelle der alten, schwindenden zu schaf- fen. Wir fühlen heute, dal der Engländer Galton recht hat, wenn er meinte, die Lehre vom „Glücklich-Geboren- werden“ müsse die Religion der Zukunft werden. Nicht mit künstlichem Zurückschrauben auf niedere, längst über- wundene Kulturstufen lassen sich die Schwierigkeiten einer vorwärtsdrängenden Zeit lösen; wir müssen unsere wissen- schaftliche Erkenntnis mit einem neuen, feineren Gewis- sen für Lebenserhaltung und Lebenssteigerung verbinden. Auch ein anderes Gegenargument erfordert es, dafs man sich ernst und sachlich mit ihm auseinandersetzt. So hat z. B. Professor Grotjahn in seiner gemeinsam mit dem ehemaligen Justizminister Radbruch herausgegebenen Bro- schüre „Die Bestrafung der Leibesfrucht“ auf die Gefahr hingewiesen, die durch die Freigabe der Abtreibung für die Frau insofern entstehe, weil dann von seiten des Man- nes oder des Verlobten noch öfter als heute der Zwang zur Abtreibung geltend gemacht würde. Darauf kann man nur mit dem Argument antworten, das auch Radbruch selbst Grotjahn entgegensetzt: der Entschlufs einer Schwangeren, das Kind auszutragen, muls gegen jeden Druck von seiten ihres Schwängerers und ihrer Angehörigen gesichert werden. Die Strafandrohung wegen Mötigung durch S aho des Strafgesetzbuches reicht dazu nicht aus. Sie bestraft nur die Nötigung durch ein Verbrechen und ein Vergehen. Doch Schwängerer und Eltern haben viel gefährlichere Waffen in der Hand: die Drohung mit der Verstofsung oder Auflösung der Verlobung. Radbruch 23 hält es für durchaus denkbar, die Straflosigkeit der Schwan- gerschaftsunterbrechung zu einem blolsen persönlichen Strafausschlielungsgrund für die Schwangere und den Arzt zu gestalten mit der Wirkung, dals jeder andere, der die Schwangere bestimmen oder unterstützen würde, straf- bar bleibt. (Freilich mülten dann nach seiner Meinung zwischen unbedenklicher Aussprache der Schwangeren mit ihren Angehörigen und ihrem Verlobten und unzulässiger Unterstützung oder Bestimmung durch sie im Einzelfall sorgfältig die Grenzen gezogen werden.) Die Frage der Mutterschaft, das Problem, ob die Frau in jedem Augenblick sich reif und geeignet fühlt, ist eine so persönliche, dals wir die Entscheidung hierüber in keine andere Hand als in ihre eigene legen können. Nur ihr eigenes sittliches Gewissen darf entscheiden. Gerade hier mulö sie handeln in Freiheit und unter eigener Verant- wortung. Daher ist unser Vorschlag, zu sagen: „Die Ab- treibung ist straffrei, wenn sie nach dem Willen der Schwangeren durch einen Arzt vorgenommen wird.“ Eine zeitliche Begrenzung der Straffreiheit auf bestimmte Mo- nate anzusetzen, wird von Arzten selbst als unzweck- mälsig deshalb angesehen, weil es oft sehr schwer festzu- stellen ist, ob es sich um das Ende des dritten oder den Anfang des vierten Monats handelt. Es würde wiederum nur Denunziationen Tür und Tor geöffnet werden. Jeden- falls mülste dann der Zeitpunkt weiter vorgerückt werden, bis die eigene Bewegung der Frucht für die Mutter spür- bar ist — also bis zum sechsten Monat etwa. Wenn die §§ 218/210 — diese mittelalterlichen Schreckgespen- ster — wirklich endlich fallen, so soll das keineswegs eine Aufforderung zur Abtreibung bedeuten. Es wird im Gegenteil eine neue, bessere Sittlichkeit und ein feineres 24 Verantwortungsgefühl sich entwickeln können. Bei ihrer vermeintlich-sittlichen Agitation vergessen die Gegner im- mer, dalö es sich leider bei der Abtreibung um ein Massen- phänomen handelt.: Jeder sachverständige Arzt oder Staatsanwalt weil, dals heute nur ein ganz verschwindend kleiner Teil der Abtreibungen zur Anzeige kommt und oft Frauen trifft, die gewil nicht die schlechtesten sind. Wir würden also mit dieser Reform einige hundert Opfer weniger im Gefängnis haben, dafür aber von dem Fluch der Heimlichkeit, von der Gefahr der Kurpfuscher und Erpresser befreit sein. Erst dann, wenn auch dieser Para- graph zwecklosester Grausamkeit fällt, — der doppelt grausam wirkt in einer Zeit, die nicht mehr die metaphy- sischen Voraussetzungen dieses Verbotes teilt — werden wir zu jenem Bewulstsein höchster Verpflichtung gegen- üiber der kommenden Generation gelangen, das keinen Mo- ment vergilst, dald die Zeugung des Menschen eine seiner wichtigsten Angelegenheiten: für das individuelle Glück wie für den Aufstieg der Rasse, den Fortschritt der Menschheit ist. Schon vor dem Kriege habe ich in einer in der „Neuen Generation“ veröffentlichten Enquete versucht, die Auf- fassung angesehener Strafrechtslehrer, Mediziner, Na- turwissenschaftler usw. zu diesem Paragräphen festzu- stellen. Wenn Philosophen vom Rang eines Ernst Mach, Natur- forscher vom Rang eines Ernst Haeckel, Juristen wie Drofessor von Lilienthal in Heidelberg, Geheimrat von Liszt oder Hans Grols in Graz, Literarhistoriker und Schriftsteller wie Wilhelm Bode in Weimar, Franz Blei, Direktoren medizinischer Universitätskliniken wie Pro- fessor Dr. Dehio, die Arztin Dr. Adams-Lehmann in Mün- 25 chen, Professor Brentano, dirigierender Arzt im Kranken- haus am Urban und viele andere unsern Standpunkt teilen, eine grolse Anzahl anderer Mediziner, wie Geheimrat Erich Harnack und Professor Stralömann jedenfalls für Milde- rung eintraten, so ergibt sich schon daraus, dals eine Re- form der Paragraphen doch wohl eine Sache des Kultur- fortschrittes ist, was auch konservativere Juristen und Me- diziner, wie Professor Dr. jur. Behling in Tübingen, Pro- fessor Mittermaier in Gielen und Professor Dr. Engel- mann in Marburg u. a. anerkannten. Daher scheint es heute wirklich das einzig Konsequente zu sein, die §8 218/rq des RStGB. zu streichen, dagegen den § 220, der die Schwangere vor der Abtreibung gegen ihren Willen schützt, bestehen zu lassen. Wenn man der Recht des Mannes Genüge tun will, auch seinen Willen in dieser Sache kundzutun, so kann die Lösung wohl nur darin gefunden werden, dals ihm eine Unterbrechung der Schwangerschaft gegen seinen Willen das Recht zur Scheidung gibt, nicht aber, dal die Frau das Kind gegen ihren Willen zur Welt bringen mul. Es ist angesichts dieser Lage von höchstem Interesse, zin sehen, zu welchen Resultaten der Versuch, über die bis- her herrschende Strafgesetzgebung oder Strafbarkeit hin- auszugehen, in Sowjet-Rußland gelangt ist. Der vom Volkskommissariat für Justiz und Gesundheitswesen ver- öffentlichte Beschluls vom November 1020 lautet: 1. Es werden unentgeltlich operative Unterbrechungen der Schwangerschaft in den Spitälern der Sowjet-Regie- rung — wobei ein Maximum der Unschädlichkeit ge- sichert wird — zugelassen. 2. Es wird auf das strengste verboten, die Operationen durch irgend jemanden aulber einem Arzt auszuführen. 26 3. Die Hebamme oder. Wärterin, welche sich eine solche Operation zuschulden kommen lälst, verliert das Recht zu praktizieren und ist dem Volkstribunal zu übergeben. h. Der Arzt, welcher eine Operation aus selbstsüchtigen Gründen in seiner Privatpraxis ausführt, ist auch dem Volkstribunal auszuliefern. Volkskommisar für Gesundheitswesen: gez. N. Semaschko. Volkskommisar für Justiz: gez. Kurskij. (Der Beschluls des Volkskommissariats für Gesund- heitswesen sowie des Volkskommissariats der Justiz ist am 18. November 1g20 in „Iswiestia“ Nr. 259 veröffent- licht worden.) Auch in Rulland sieht man — gerade wie wohl auch die meisten derer, die für die Abschaffung der Strafbar- keit der Abtreibung eintreten — in der Abtreibung natür- lich kein wünschenswertes Ziel, sondern ein in jedem Falle beklagenswertes Übel. Man glaubt nur nicht, dafs gerade die Androhung von Gefängnis- und Zuchthausstrafen dem Zwang der Not gegenüber der wirksamste Weg zur Be- kämpfung ist. Auch Rußland hat sich daher gefragt: Mit welchen Mafönahmen soll der Kampf gegen diese Er- scheinung geführt werden, nachdem die Strafbarkeit in den Gesetzgebungen aller Länder so völlig wirkungslos ge- blieben ist? So werden allein in Paris jährlich 10000o Embryos aus den ersten Monaten aus den Leitungsröhren herausgezogen — in Paris, wo der Kampf gegen die Ab- treibung besonders hart geführt wird! Die Hauptaufgabe, die jenes russische Gesetz sich ge- stellt hat, nämlich die in Not geratene Frau aus der Sphäre der Heimlichen zu heben und sie den Klauen des Spekulanten zu entreißen, ist nach den Mitteilungen des 27 Gesundheitskommissares Semaschko (im Juli-Augustheft 1924 der von mir herausgegebenen „Neuen Generation“ in deutscher Sprache veröffentlicht) in beträchtlichem Malse gelöst worden. Während früher in einer der gröften Anstalten dieser Art in Moskau, im Abrikossow-Entbindungsheim. der Prozentsatz der unerlaubten, d. h. aulser der Anstalt vor- genommenen Aborte im Jahre Igro zwischen oo und 100 schwankte, betrug er nur 860 im Jahre 1920, 53,80 im Jahre Iozr und hmoſo im Jahre Iy22. Das bedeutet also das folgende: Wenn in früheren Jahren, als die Frau sich fürchten mufte, mit einem kriminellen Abort in ein Entbindungs- heim zu gehen, dennoch ihre Zahl die von heute um das Doppelte überstieg, während sie heute doch ohne Furcht vor Bestrafung kommen kann, so bedeutet das, dals die geheimen Aborte tatsächlich eben um 500 zurückgegan- gen, wenn auch noch nicht ganz verschwunden sind. Das zweite Ziel des Gesetzes, die Gesundheit der Frau nach Möglichkeit zu schützen, ist ebenfalls schon zu einem grolsen Teil erreicht worden. Der Prozentsatz der Er- krankungen infolge der geheimen Aborte ist stark zurück- gegangen. Von h,50o aller Fälle im Jahre 1or5 oder 60ſ aller Fälle im Jahre 10r8 ist er im Jahre 1020 auf 2,30 zurückgegangen. Ahnliche Rückgänge der Erkrankungen werden aus anderen russischen Gouvernements berichtet, wo sie sogar auf 1,200 im Gouvernement Twer zurück- gegangen sind. Dals aber auch Rulland nicht das Ziel darin sieht, völlig skrupellos jede beginnende Schwangerschaft zu un- terbrechen, ergibt sich aus der Mitteilung Semaschkos, dals es jetzt immer häufiger gelingt, die Frau von dem 28 Wunsche nach Abtreibung zurückzubringen, indem man ihr nach der Kenntnis aller ungünstigen Umstände einen Ausweg aus ihrer Lage zu zeigen oder zu geben versucht. Man strebt danach, diese Operation nur auf Grund spe- zieller Genehmigungen, die in den Gesundheitsschutzabtei- lungen von den Frauenkommissionen erteilt werden, die als Vertreterinnen der Frauenabteilung bestehen, vorzu- nehmen und durch einen immer weiter ausgebauten Mut- ter- und Kinderschutz vor allem die Ursachen zu einem so weittragenden Entschlusse zu beseitigen. In Rulöland erhält die Frau auch bei einer Fehlgeburt einen Monat Unterstützung, außerdem zwei Monate vor und zwei Monate nach der Geburt ihren vollen Lohn. — Und wenn ein lebensfähiges Kind geboren wird, auferdem noch einen Monat Lohn für Neuanschaffungen. Diese positive Geburtenpolitik scheint auch uns der Weg zu sein, die Abtreibung wirklich und wirksam zu bekämpfen. Und darum scheint mir in keinem Zeitpunkt, wie in diesem Augenblick, es so überaus notwendig, unsere alten, seit fast zwanzig Jahren gestellten Forderungen dringen- der als je zu erheben! I. Der Bund für Mutterschutz fordert die Einrichtung staatlicher Sexualberatungsstellen, in denen Männer und Frauen — wenn nötig unentgeltlichen — Rat in allen Fragen der Gesundheitspflege und der Erzeugung eines an Körper und Geist tüchtigen Nachwuchses finden können. 2. Wir fordern die grolzügige Ausgestaltung der so- zialen Gesetzgebung, insbesondere der Mutterschaftsfür- sorge mit dem Ziel, die Mutterschaft der Frau durch Zah- lung des vollen Lohnes zwei Monate vor und zwei Monate 29 nach der Geburt zu schützen, durch den weiteren Aus- bau der Schwangerenfürsorge das keimende Leben zu schützen und durch hinreichende Säuglings- und Klein- kinderfürsorge das geborene Leben zu erhalten. Die rest- lose Freigabe des Verkehrs mit empfängnisverhütenden Mitteln sowie die grundsätzliche Straffreierklärung der Unterbrechung der Schwangerschaft — zumindest bis zum Beginn des sechsten Monats — sind notwendig. um das Elend des bestehenden Zustandes zu beseitigen. Die Unterbrechung darf nur auf den Wunsch der Schwan- geren und nur von einem Arzt, der den Nachweis genü- gender spezieller Schulung erbringt, vorgenommen werden. 3. Wir halten in Anbetracht der Dringlichkeit der vor- handenen Notstände es für geboten, dals ein Volksbegeh- ren zu dieser Frage unverzüglich in die Wege geleitet wird. Wir fordern von sämtlichen Fraktionen des Reichstages, dals sie den zur Aufhebung der §§ 218farg eingebrach- ten Anträgen der Arbeiterparteien, des Bundes für Mut- terschutz, der Republikanischen Partei usw. alsbald zu- stimmen. Wir verlangen ferner vom neuen Reichstag so- fortige Amnestie für Schwangere, die auf Grund der 88 2r8arq verurteilt worden sind. Von der Straffreiheit sind Verstöle gegen den § arg BGB. ausgenommen, 8o- weit die Tat unter Ausbeutung der Unerfahrenheit oder Not und in gewinnsüchtiger Absicht geschehen ist. Nicht veraltete Strafgesetze können uns helfen. Nur mit den positiven Mitteln einer aufbauenden Bevölkerungspo- litik und Rassenhygiene von seiten der Gesellschaft, wie einer Vertiefung des Verantwortlichkeitsbewulstseins beim Einzelnen können wir die schweren Gefahren überwinden, die heute unser Volksleben durch Elend und Not auf der 30 einen Seite, durch rückständige Gesetze auf der anderen Seite bedrohen! Jeder Einzelne mul lernen, es als Pflicht zu empfinden. sich mit Nietzsche zu fragen: Bist du ein Mensch, der ein Kind sich wünschen darf? Nur so wird jene „Religion der Zukunft“ sich verwirklichen, von der Galton und Nietzsche träumen: die Lehre vom Glücklichgeborenwer- den, die vielleicht mehr als jede andere geeignet ist, eine bessere Welt, eine gesunde, frohe und glückliche Mensch- heit zu schaffen. 31 DIE ABTREIBUNGSSTRAFE VOM STAND- PUNKT DES ARZTES Von Dr. med. Heinz Stabel (Chirurg und Frauenarzt in Berlin) Um nicht von unklaren Köpfen den Vorwurf zu er- halten, dals ich in meinen folgenden Ausführungen „Pro- paganda für die künstliche Fehlgeburt mache“, erkläre ich ausdrücklich, dal für jeden Arzt eine verstümmelnde Operation ein Eingriff ist, zu dem er sich nur mit innerem Widerstreben in höchster Not entschlielst, um noch Schlim- meres abzuwenden. Dieselbe Einstellung nehme ich als gewissenhafter Arzt einer künstlichen Unterbrechung der Schwangerschaft gegenüber ein. Der erste uns bekannte ärztliche Hinweis auf die Un⸗ terbrechung der Schwangerschaft, innerhalb der ersten 28 Wochen, den sogenannten künstlichen Abort oder Fehlgeburt, also zu einer Zeit, in der Unterbrechung der Schwangerschaft gleichbedeutend mit dem Tode der Frucht ist, findet sich bei Hippokrates. Der Ausgangspunkt der wissenschaftlichen Begründung einer ärztlichen Schwangerschaftsunterbrechung waren die Frauen mit einem so hochgradig verengten Becken, dals der Kopf des ausgetragenen Kindes bei der Geburt den engsten Beckenteil nicht durchwandern konnte. Durch Nichtstun opferte man bei diesen Geburten Mutter und Kind, durch Einleiten der künstlichen Fehlgeburt kann man wenigstens das Leben der Mutter erhalten. 32 Bei Frauen, deren Becken nicht ganz so hochgradig ver- engt ist, lernte man durch Einleiten der Frühgeburt nach der 34. Woche, das Leben der Mutter und oft auch noch das des Kindes zu erhalten. Diese Kunst übten zuerst Camerarius und Slevogt um 1500; in Deutschland Mende und Kiewisch in der ersten Hälfte des Iq. Jahrhunderts. Durch die bekannten deutschen Geburtshelfer Nägele und Scanzoni wurde sie im vergangenen Jahrhundert Gemeingut der wissen- schaftlichen Geburtshilfe. Aber erst nachdem der große Wiener Kliniker Sem- melweis 1847 gefunden hatte, dals das Kindbettfieber durch Eiterkeime hervorgerufen werde, die von aulen her in die Geburtswege der Frau eingeführt wurden und als man gelernt hatte durch Desinfektion und Sterilisa- tion aller Instrumente und Verbandsstoffe, diese Erkran- kung zu vermeiden, verlor auch die künstliche Unterbre- chung der Schwangerschaft ihre große Gefahr. Dies muls man wissen, um die alten Gesetze zu ver- stehen, die, abgesehen davon, dals sie ein Ausfluls der herrschenden religiösen Moral waren, noch zwei weitere Absichten hatten: einesteils den Schutz der Schwangeren vor Krankheit und Lebensgefahr und anderseits den Schutz der Volksvermehrung. Die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit erlaubt es mir nicht, die weitere Entwicklung historisch darzustellen. Ich kann Ihnen nicht einmal die Namen der mutigen Män⸗ ner nennen, die sich freimachten von religiösen und mo- ralischen Zwangsvorstellungen und sich bei ihren For- schungen und bei ihrem Handeln nur von rein natur- wissenschaftlichen und ärztlichen Oberlegungen leiten lieBen. 3 33 Ein großer Teil der Arzte erkennt auch heute die Ein- leitung des künstlichen Aborts (also innerhalb der ersten 28 Wochen) nur an, wenn durch Fortdauer der Schwan- gerschaft das Leben der Mutter direkt gefährdet ist. Bumm sagt diesbezüglich: „Die Indikation, d. h. die Be- gründung, ist klar, wollte man aus Rücksicht für die Frucht nicht eingreifen, so würde man die Mutter preis- geben und, da mit der Mutter auch das Kind zugrunde gehen mul, statt des einen beide Leben opfern.“ Es ist aber bei diesem zurückhaltenden Standpunkte nicht mehr jede Frau zu retten, für die man dann im letzten Augenblick die Anzeichen zur Einleitung der künst- lichen Fehlgeburt für gegeben hält; denn die unmittel- bare Lebensgefahr für die Mutter tritt meist ganz plötz- lich ein, so bei den sogenannten Schwangerschaftsvergif- tungen, dem unstillbaren Erbrechen, dem Veitstanz, bei akut einsetzenden schweren Nieren- und Herzerkrankun- gen, sowie bei bestimmten Lageveränderungen der Ge- bärmutter, bei welchen dieselbe mit ihrem Inhalt zusam- mengeprelt und brandig wird. Wenn Sie die Krankengeschichten von Kliniken lesen. die nach den Bummschen Richtlinien verfahren, so wer- den Sie bis in die neueste Zeit feststellen können, dals man dabei sehr oft zu spät kommt, dal die Mutter stirbt, ohne dafs man die Frucht retten konnte. Noch in einer Veröffentlichung aus dem Jahre Ih1- sagt Geheimrat Winter, Königsberg, dal in den akade- mischen Kliniken der Abort nur dann eingeleitet wird, wenn er absolut nicht zu umgehen ist. Aber gerade ihm weist in einem aufserordentlich freimütig und überzeu- gend geschriebenen Buche, Modernes Mittelalter, Dr. Eb- stein aus den eigenen Krankengeschichten nach, vie man- 34 chen Tod leidender Frauen die Wintersche Klinik auf dem Gewissen hat. Auf Grund der klinischen Erfahrung, dalö eine ganze Reihe von Krankheiten durch eine Schwangerschaft ver- schlimmert und zum Teil Zustände hervorgerufen werden, die nicht wieder zu heilen sind, halten viele gewissen- hafte Arzte sich auch in diesen Fällen für berechtigt, eine Unterbrechung der Schwangerschaft in möglichst frühem Stadium einzuleiten. Namentlich von der Tuberkulose in allen ihren For- men, besonders aber von der Lungen- und Kehlkopftuber- kulose, wissen wir, daß sie meist schon während der Schwangerschaft eine wesentliche Verschlimmerung erlei- den und dalö bei diesen Erkrankungen die Unterbrechung der Schwangerschaft eine aulserordentlich heilsame Wir- kung ausübt. Manche Lungenkranke überstehen sogar die Geburt des Kindes noch verhältnismäßig gut, um aber dann während der Stillperiode schnellstens zu verfallen. Wir wissen ferner, daß überstandene Nierenentzün- dungen sehr oft im Wochenbett wieder aufflackern, dal es zur Schwangerschaftsnierenentzündung kommt, die durch nichts so günstig zu beeinflussen ist, wie durch eine sofortige Unterbrechung der Schwangerschaft. Geschieht dies nicht, dann kommt es dabei oft zu einer Entzündung des Augenhintergrundes und zu dauernder Erblindung. Wir wissen ferner, dals jeder nicht ausgeglichene Herz- fchler und auch funktionelle Herzerkrankungen von einer Schwangerschaft im ungünstigsten Sinne beeinflufst wer- den. Dazu kommen noch die verschiedensten geistigen Störungen, die durch Schwangerschaft ausgelöst werden. Hinter diesen vier großen Gruppen stehen alle ande- ren Krankheiten, welche nachweislich durch eine Schwan- 3* 35 gerschaft nachteilig beeinflulst werden, an Bedeutung weit zurück. Es ist selbstverständlich, daf man bei den Krankheiten, die durch eine Schwangerschaft ungünstig beeinfluft wer- den, nicht schematisch verfahren darf, sondern nach der Schwere der Erkrankung, nach dem Alter der Patientin, nach ihrem Allgemeinbefinden usw., sein ärztliches Han- deln einrichten muls. Besonders schwierig ist das bei der Tuberkulose. Bei Erwägungen, die diese Erkrankungen betreffen, kommen wir schon auf das heilsumstrittene Ge- biet der sozialen Indikation, d. h. unser Entschluß wird mitbedingt von den äußeren Verhältnissen der Kran- ken, die gerade bei der Tuberkulose bezüglich ihrer Aus- heilung von ausschlaggebender Bedeutung sind. Aber dar- über, ob der Arzt sich zur Vornahme eines Abortes durch soziale Indikationen überhaupt bestimmen lassen darf, sind die Ansichten der Arzte selbst direkt gegnerische. Gehei- mer Justizrat Prof. Kahl erklärte in seinem einleitenden Referate bei einer großen Aussprache über die ärztliche Unterbrechung der Schwangerschaft in der Berliner medi- zinischen Gesellschaft im Dezember igr): „Der Arzt darf nur aus medizinischen Indikationen, also zur Abwendung von Lebensgefahr, die künstliche Frühgeburt einleiten, niemals aus sozialen oder eugenischen Gründen. Mit dieser Auffassung. mit Scheuklappen für die Wirk- lichkeit des Lebens, verlassen auch heute noch alle jungen Arzte die Universität. Allmählich werden sie dann an die- ser einfachen und bequemen Auffassung bei ihren per- sönlichen Erfahrungen in der bunten Mannigfaltigkeit menschlicher Schicksale irre, bis sie selbst einen überwäl- tigend tragischen Fall erleben, wo ein Kind mehr, das 36 man der Mutter nicht nehmen wollte, das ganze wirt- schaftliche Gleichgewicht in Unordnung bringt, der Mann zum Säufer wird und die Mutter mit ihren vier Kindern elend zugrunde geht, dann denken sie anders. Wenn der Arzt es heutzutage als seine Pflicht ansieht, bei Krankheiten vorzubeugen, dann mülste man ihm auch das Recht geben, in solchen Fällen eine ganze Familie vor dem Untergang zu bewahren. In neuerer Zeit schenken ärztliche Kreise auch der Eugenik größeres Interesse. Der aus dem englischen übernommene Ausdruck bedeutet die Lehre von dem Wohl- geborensein des kommenden Geschlechtes. Der englische Forscher Galton hat als erster erkannt, dal es zur Er- haltung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Menschengeschlechtes und zum Schutze vor Entartung einer mit Überlegung ausgeübten Zuchtwahl bedarf. Noch sind wir im Anfang dieser Wissenschaft. Nur von einigen Krankheiten, wie Fallsucht, chronischen Geisteskrankhei- ten, Geistesschwäche, moralischem Schwachsinn, gewissen Fällen von Basedowscher Krankheit und chronischen Ver- giftungen mit Alkohol, Morphium und Kokain wissen wir, dals sie in irgendeiner Form, fast ausnahmslos, bei den Nachkommen sich in krankhaften Störungen auswirken. Ich möchte nicht unterlassen, wenigstens den Namen eines Berliner Frauenarztes zu nennen, Dr. Max Hirsch, der sich seit dem Jahre iorh mit Geschick und Ausdauer für die Anerkennung der sozialen und eugenischen Be- gründung zur Unterbrechung der Schwangerschaft ein- gesetzt hat. Wenn ich diese rein ärztlichen Gründe für eine künst- liche Unterbrechung der Schwangerschaft etwas ausführ- licher behandelt habe, so geschah es, um Ihnen zu zeigen, 37 wie viele Frauen, nach rein gesundheitlichen Ge- sichtspunkten, ein Recht auf eine frühzeitige Un- terbrechung der Schwangerschaft haben. Wenn Sie aber dagegen die Statistiken grober Universitätskliniken halten und hören, dals Prof. Ahlfeld in seiner 3ojäh- rigen Tätigkeit als Frauenarzt bei rund 1ocoo Geburten nur dreimal den künstlichen Abort zwecks Erhaltung des mütterlichen Lebens ausführte und noch seltener Prof. Winckel in München, dann werden Sie mir zugeben, dal die §§ 218 und a10 die verhängnisvollsten im ganzen Strafgesetzbuche sind, dals sie ein Hemmschuh für den Fortschritt der ärztlichen Wissenschaft waren und auch heute noch als solcher wirken. Es ist zweifellos, daß in staatlichen Instituten manche Frau vollkommen unnütz, ohne einlebens- fähiges Kind geboren zu haben, elend zugrunde geht und daß bei vielen Tausenden wegen Unter- lassung einer zeitigen Unterbrechung der Schwan- gerschaft eine chronische Krankheit ausgelöstund der Keim zu einem dauernden Siechtum und frühem Tode gelegt wird. Es ist erfreulich festzustellen, dals in allerneuester Zeit auch in ärztlichen Fachzeitschriften der freiere Standpunkt langsam zum Durchbruch kommt. So sagt Karl Abel in der Zeitschrift für ärztliche Fortbildung im Dezember 1923, „es ist unbestritten, dafs durch viele der aufgestellten Indikationen und zu langes Abwarten, besonders bei Tu- berkulose, zahlreiche schwangere Frauen geopfert worden sind und dals hier ein Wandel eintreten muls.“ Nach seiner unbedingt richtigen Meinung muls die Be- rechtigung zum Einleiten der künstlichen Fehlgeburt auch bei Herzkranken weiter gezogen werden. Sie ist auch auf 38 die Frauen mit Funktionsstörungen des Herzens auszu- dehnen, wo keine Herzklappenfehler mit und ohne Stau- ungserscheinungen vorliegen. Paul Schuhmacher kommt in einer Arbeit aus der Universitätsfrauenklinik in GieBen, auf Grund eingehen- der Untersuchungen, zu der Forderung: I. Bei Kehlkopftuberkulose ist in jedem Falle die Schwangerschaft so früh wie möglich zu unterbrechen und gleichzeitig die Unfruchtbarmachung der Frauen aus- zuführen. 2. Ebenso ist die Schwangerschaft schon bei Lungen- schwindsucht im ersten Stadium zu unterbrechen. 3. Bei Frauen mit einer scheinbar abgeheilten Tuber- kulose muls während der Schwangerschaft alle ih Tage eine Lungenuntersuchung stattfinden, da die Erfahrungen der Gielsener Klinik gezeigt haben, dals der schlummernde Prozeß in der Lunge während der Schwangerschaft jeder- zeit. aufflackern und schnell zum Iode führen kann. Hinzu kommt noch, dal die Lebensaussichten der Kin- der tuberkulöser Frauen, wie bereits Pankow, Kupferle und Weinberg mitgeteilt haben, schlechte sind. Selbst die Kinder von Müttern, die eine schlummernde Tuberkulose hatten, erkrankten nach den Erfahrungen der Gießener Klinik recht häufig an Tuberkulose. Zu gleichen Resultaten kommt Otto Pankow nach Er- fahrungen in der Akademischen Universitätsklinik in Düs- seldorf. Er steht auf dem Standpunkte, bei fortschreiten- der Tuberkulose der Lungen, ganz schematisch im ersten bis vierten Monat die prinzipielle Unterbrechung der Schwangerschaft vorzunehmen. Alle diese Arbeiten stammen erst aus dem Jahre 1923. 39 Wenige Worte über die angeblichen Gefahren der ärzt- licherseits eingeleiteten Frühgeburt. Solange noch Lehrer, wie Bumm, immer wieder behaupten (Münchener med. Wochenschrift, Ih. Dezbr. 1923, S. r4r) auch der kunstgerecht ausgeführte Abort sei ein grolser, gefahr- voller Eingriff, ist es zum Zwecke der Aufklärung nötig. dieser Behauptung aufs entschiedenste zu widersprechen. Wo ist eine Statistik, die das beweist? Selbst viele von Arzten eingeleitete Schwangerschaftsunterbrechungen wer- den ohne Einhaltung strenger Asepsis ausgeführt und viele der heute noch angewandten Methoden sind veraltet und schlecht. Auf dieses Material kann Bumm seine Be- hauptung nicht stützen. Es bleibt der künstliche Abort ein ernster Eingriff, der aber von den Hän- den eines wirklichen Facharztes und in der Klinik unter dennötigen Vorsichtsmaßregeln ausgeführt, keine wesentlichen Gefahren für die Frau mehr birgt. Gerade weil durch die verhängnisvollen §§ die Schwan- gerschaftsunterbrechung aus den Händen der Arzte in die der Laien geraten ist, gerade deshalb haben wir die grauen- volle Krankheits- und Todesstatistik. A. Horvat hatte in Hamburg bei 8r Frauen mit kriminellem Aborte 8,6 0ſo Todesfälle. An der Bummschen Klinik zählte man bis vor kurzem bei den Abortierenden, welche die Klinik aufsuchten, 3 0ſ Todesfälle, 150 Schwerkranke und 500ſo, die mit Fie- ber, also infiziert, aufgenommen wurden. Bumm meint, auch wenn man annimmt, dals haupt- sächlich schwere Fälle in die Klinik kommen, müsse man im allgemeinen mit 100 Erkrankungen rechnen, die die Frauen wochenlang an das Bett fesseln und mit einer 4o Sterblichkeit von mindestens 1% Bei der vorauszusehen- den Steigerung der Aborte auf 40%, gegenüber den Ge- burten, werde das für Deutschland „5ooo Kranke und 7500 Tote im Jahre ergeben. Auch Bumm erkennt jetzt an: „Das Motiv zum künst- lichen Abort ist bei fast allen die Not, bald werden mehr die Schwierigkeiten der Wohnungsverhältnisse, bald mehr die Ernährung und das Fehlen aller Mittel zur Aufzucht der Kinder betont, man braucht die Frauen nur anzusehen, um überzeugt zu sein, dals sie die Wahrheit sprechen. Den Notstand anerkennend hat die Bummsche Klinik, um die Frauen wenigstens vor den üblen Folgen der Ab- treibung zu schützen, eine segensreiche Hilfe besonders organisiert, und das Vertrauen der Kranken in solchem Umfange erworben, dals täglich 15 bis 20 und auch 3o Frauen dort Rettung suchen und oft anstehen müssen, um noch am gleichen Tage zur Behandlung zu kommen. Unter Anwendung operativer Hilfe und der Immunsera ist es gelungen, die Sterblichkeit auf o, 5 0ſ und die Dauer- erkrankungen auf 1,0ſ herunterzudrücken. Wenn das bei einem so bejammernswerten Material von zu 500 infizierten Abortierenden möglich ist, so sollte es unerreichbar sein, den lege arte ausgeführten künst- lichen Abort gefahrlos zu gestaltene Nachdem man die §§218 und 219 nicht mehr glaub- haft mit der Gefährlichkeit der Schwangerschaftsunter- brechung begründen kann, meint man sie aus bevölke- rungspolitischen Gründen nicht aufgeben zu können. Selbst viele Arzte stehen auf diesem Standpunkte. Rein ärztliche Überlegungen, die von den tatsächlich vor- liegenden Verhältnissen ausgehen, führen aber zu der Überzeugung, dals selbst nach völliger Aufhebung der 41 Strafparagraphen, vielleicht in der ersten Zeit eine unbe- deutende Zunahme der Schwangerschaftsunterbrechungen einträte, eine Statistik auf weite Sicht aber keinen Ausfall an Geburten ergeben würde, wahrscheinlich sogar einen Zuwachs. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Bumm nimmt nach einem Vortrage im Jahre Ig1 für damals an, dals in Deutschland infolge Krankheit, Stols und Fall 200000 unfreiwillige Aborte vorkommen. Sehr viele von diesen gehen ohne ärztliche Hilfe nicht in völlige Genesung über. Wir wissen, dals die meisten Frauen, die einen großen Kindersegen genossen haben, ein-oder mehr- mals unfreiwillig Fehlgeburten erleiden. Viele von diesen haben, obwohl sie ganz schuldlos sind, ein böses Gewis- sen, weil sie irgendein harmloses, unwirksames Mittel an- gewendet haben und suchen deshalb ohne fremde Hilfe fertig zu werden. Andere vertrauen sich einer weisen Frau oder höchstens einer Hebamme an. Zum Arzte gehen sie erst, wenn sie schwer krank sind. Manche von diesen 20000o Frauen sind dadurch für das spätere Leben steril, manche verliert durch das lange Kranksein für die Zu- kunft jede Gebärfreudigkeit. Bumm nahm damals an, dal von allen Aborten 100000 auf einer strafbaren Abtreibung beruhen. Davon betrifft eine nicht unbeträchtliche Zahl jugendliche und unver- heiratete Personen, aber gerade diese haben entweder den Eingriff selbst ausgeführt oder ihn durch Laienhände aus- führen lassen. Diese unglücklichen Mädchen und Frauen werden von ihren Helferinnen aus Angst vor Strafe mög- lichst lange der ärztlichen Behandlung fern gehalten. Die Mehrzahl dieser Aborte ist nicht aseptisch durchgeführt. Viele von diesen Frauen tragen eine chronische Entzün- dung der Gebärmutter, des Beckenbindegewebes oder Ver- 42 klebungen der Eileiter davon, sie werden zu einem nicht unbeträchtlichen Teil steril. Würden die Strafparagraphen ein junges Mädchen, das ein Liebesverhältnis hat und bei dem plötzlich die Regel ausbleibt nicht abschrecken, dann würde es zum Arzte gehen und der würde in vielen Fällen sie beruhigen und ohne irgendeinen Eingriff vorzunehmen, sie veranlassen, die verzögerte Regel abzuwarten; wenn sie aber die weise Frau aufsucht, dann wird diese, um des Honorars nicht verlustig zu gehen, sofort ihre Manipulationen einleiten und dem unglücklichen Opfer unter Umständen den glei- chen Schaden zufügen, wie bei einer vorliegenden Schwan- gerschaft. Wir Arzte müssen von der Reform des Strafgesetzbuches verlangen, dals das Gesetz sich unseren ärztlichen Fort- schritten anpafst, dals wir ohne jedes Bedenken frei nach unserer ärztlichen Überzeugung handeln dürfen. Das Wohl der uns anvertrauten Frau muls an erster Stelle stehen. Wir müssen fordern, dal für unsere Frauen der Spruch des alten römischen Rechtes: ultra posse nemo obligatur, über sein Können ist keiner verpflichtet, auch für ihre Pflicht zum Kindergebären anerkannt wird. Das steht auler jedem Zweifel, unendlich vieles Leid würde mit dem Falle der §§ 218 und 2r0 begraben, viel Familienglück bliebe bestehen und die Gebärfähigkeit von vielen Tausenden junger Mädchen und Frauen würde dem deutschen Volke für bessere Zeiten erhalten. 43 DIE ABTREIBUNGSSTRAFE VOM STAND PUNKT DES JURISTEN Von Rechtsanwvalt Dr. Siegfried Weinberg (Berlin) (Mitglied des preuBischen Staatsrats) „Opfer fallen hier, Weder Lanm noch Stier, Aber Menschenopfer unerhört." Kaum eine andere Bestimmung des geltenden Strafrechts ist so umstritten, wie die Strafbestimmungen über den Gebärzwang. Von denjenigen, die sich dem Verlangen nach Aufhebung dieser Strafsatzungen entgegenstemmen, wird es oft so hingestellt, als ob dieses Verlangen etwas historisch ganz Unerhörtes sei, und als ob ein Strafgesetz ohne Strafbestimmungen gegen die Vernichtung keimen- den Lebens überhaupt undenkbar sei. Dafs diese Auf- fassung irrig ist, zeigt ein kurzer historischer Rückblick. In vielen alten Kulturländern — insbesondere in den Ländern der höchsten Blüte antiker Kultur, Griechen- land und Rom — war die strafrechtliche Statuierung eines Gebärzwanges völlig unbekannt. Von den ersten Gelehrten der antiken Welt, wie Plato und Ari- stoteles, wurde die Unterbrechung der Schwangerschaft als bestes Schutzmittel gegen den Kindesmord empfohlen. Auch bei den alten Germanen war die Schwangerschafts- unterbrechung ziemlich häufig. Die geschichtlichen Quel- len berichten von ihrem zahlreichen Vorkommen bei den Bayern, Franken, Alemannen, Friesen und anderen Ger- manenstämmen und führen damit jene „teutschen Sitt- lichkeitsfexe, welche die Abtreibung als eine undeutsche, 44 welsche Einrichtung verdammen, ad absurdum. Die grole, durch die ständigen Wanderungen bedingte Kindersterb- lichkeit veranlafste freilich die alten Germanenstämme, sich gegen das Überhandnehmen der Schwangerschafts- unterbrechung durch drakonische Strafdrohungen zu schützen. Auch die spätere römische Rechtsentwicklung führte zu einer Beseitigung der Straflosigkeit der Abtreibung, aber zunächst nur bei Ehefrauen. Dies geschah jedoch unter dem Gesichtspunkte, dals die Schwangerschafts- unterbrechung ein unzulässiger Eingriff in die eheherr- liche Gewalt des Ehemannes darstelle. Erst später wurde das Verbot auf alle Abtreibungen ausgedehnt, und es entstand im Laufe der historischen Entwicklung der Begriff der Abtreibung als eines Ver- gehens gegen das keimende Leben. Dies war natürlich nur möglich, nachdem sich die Anschauung durchgesetzt hatte, dals der Fötus nicht, wie dies ursprünglich ange- nommen wurde, eine Pars viscerum, ein Teil der Einge- weide der Schwangeren, sondern ein eigenes lebendes, seelbegabtes menschliches Wesen sei. Das Recht der kathiolischen Kirche, das sog. kano⸗ nische Recht, unterschied zwischen belebter und unbe- lebter Frucht und stellte die Abtreibung der ersteren unter schwere Strafe. Im allgemeinen galt die Frucht in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft als unbelebt, wenngleich die Grenze verschiedentlich schwankte. Diese Auffassung, die jetzt wissenschaftlich längst überwunden ist, lag auch der ersten grolen Kodifikation des deutschen Strafrechts im sechzehnten Jahrhundert, der sog. Caro- lina, zugrunde. In England hat sie sich noch bis in das neunzehnte Jahrhundert hinein erhalten. 45 Jetzt ist die Rechtslage so, dal in fast allen sog. zivili- sierten Ländern die Abtreibung unter schweren Straf- drohungen steht. Eine Ausnahme machten die franzö- sischen Revolutionsgesetze vom Jahre Iygr, welche die gegen die Schwangerschaftsunterbrechung gerichteten Strafdrohungen vorübergehend beseitigten. In Sowjet- Rubland ist durch eine am 18. November 1020 ver- öffentlichte Verordnung der Volkskommissariate für Ge- sundheitswesen und Justiz die Unterbrechung der Schwan- gerschaft für straffrei erklärt, wenn sie durch einen Arzt in einem Krankenhaus erfolgt. Dieser Eingriff erfolgt völlig unentgeltlich. Rufsland ist somit gegenwärtig das einzige Land, das die künstliche Herbeiführung des Ab- orts unter den skizzierten Kautelen freigegeben hat. Die Tatsache, dals sowohl die französische wie die russi- sche Revolution die Aufhebung der Abtreibungsstrafen statmiert haben, beweist, dals dort, wo das Volk die Ent- scheidung über die Gestaltung seiner Rechtsnormen hat, die Schwangerschaftsunterbrechung von den strafrecht- lichen Fesseln befreit ist. Die Beseitigung des Gebär- zwanges kann also unmöglich mit dem Volksempfinden im Widerspruch stehen! Der gegenwärtige Rechtszustand in Deutschland ergibt sich aus den §§ 218ff. des Strafgesetzbuchs. Der § 218 bestimmt: „Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich ab- treibt oder im Mutterleibe tötet, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefäng⸗ nisstrafe nicht unter 6 Monaten ein. Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwange- 46 ren die Mittel zu der Abtreibung oder Tötung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat. §2rg besagt: „Mit Zuchthaus bis zu 7o Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getötet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.“ In § 220 wird die Abtreibung ohne Wissen oder Willen der Schwangeren unter besonders schwere Strafdrohungen gestellt. Dieser Paragraph kann aus der weiteren Be- trachtung ausschalten, da die Strafbarkeit einer derartigen Handlung nirgends in Frage gezogen wird. Auch jeder Versuch der Abtreibung ist nach dem geltenden Recht strafbar. Diese Bestimmung ist durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts noch dahin erwei- tert worden, dals auch der sog. „untaugliche Versuch“, d. h. der Versuch mit untauglichen Mitteln oder am un- tauglichen Objekt, für strafbar erklärt wird. Nach dieser Rechtsprechung ist also ein Mädchen, das sich irrtümlich für schwanger hält und das einen harmlosen Tee trinkt, in der irrigen Annahme, er wirke abortiv, als Abtreiberin beim Vorliegen mildernder Umstände mit Gefängnis zu bestrafen! Man mul schon Jurist sein, um eine der- artige Rechtsprechung zu begreifen. Ebensowenig wird es ein Laie begreifen können, dals eine Schwangere, die einen Selbstmordversuch macht, sich nach der Praxis des Reichsgerichts, die von dem malgebenden Kommen- tater des Strafgesetzbuchs, Olshausen, gebilligt wird, einer strafbaren Abtreibung schuldig macht. Die Auffassung, dals die jetzigen strafrechtlichen Be- stimmungen gegen die Abtreibung völlig unhaltbar sind, hat sich mehr und mehr in allen ernst zu nehmenden Krei- 47 sen verbreitet. Anerkannte Gelehrte, wie die Juristen Lilienthal, Radbruch und Grol, und wie Haeckel. Mach, Duehrssen und Moll haben sich zu dieser Auf- fassung bekannt. Eine vor einigen Jahren vom Bund für Mutterschutz veranstaltete Enquete hat wichtiges Material für die Beurteilung dieses Problems in der Kreisen der Gelehrten ergeben. Dennoch haben die vorgelegten Entwürfe für ein neues deutsches Strafgesetzbuch übereinstimmend an der Bestrafung der Abtreibung festgehalten. Immerhin mulö hervorgehoben werden, dalö nach diesen Entwürfen die Mindeststrafe auf einen Tag Gefängnis herabgesetzt ist. Seit v. Liszt, dem Begründer der modernen Krimina- listik in Deutschland, sind wir gewohnt, uns bei jedem Strafgesetz zu fragen: Welches Rechtsgut soll durch das- selbe geschützt werden? Wir können im Laufe der histo- rischen Entwicklung fünf derartige Rechtsgüter unter- scheiden, zu deren Schutz angeblich die Strafbestimmun- gen gegen Abtreibung erforderlich sein sollen: I. Das Bestimmungsrecht des Ehemannes (Rom), 2. der Anspruch der beseelten Leibesfrucht auf die Taufe (kanonisches Recht). 3. das Leben des Embrvos, h. Leben und Gesundheit der Mutter, 5. staatliches Interesse an der Volksvermehrung. Diese Rechtsgüter sind gewils zum Teil sehr beachtlich und lassen den Wunsch nach möglichster Einschränkung der Schwangerschaftsunterbrechung begründet erscheinen. Damit ist jedoch die Strafbarkeit derselben durchaus noch nicht gegeben. Es wird nicht bestritten werden können, dals z. B. der Alkoholismus sowohl für das Individuum 48 wie für die Gesamtheit viel gefährlicher ist. Dennoch haben wir keinerlei Strafgesetze gegen den Alkoholismus zum Schutze der hierdurch bedrohten Rechtsgüter. Sehen wir uns nun die vorstehend skizzierten „rechtlich geschützten Interessen“, deren Schutz die Strafbestim- mungen angeblich dienen sollen, etwas näher an: Wir haben gesehen, dal ursprünglich im römischen Recht die eheherrliche Gewalt das durch die Straf- androhung gegen die Abtreibung geschützte Rechtsgut war. Dieser Auffassung liegt die alte Idee zugrunde, dals die Frau dem Manne untertan sei. Seit dem Fortfall der eheherrlichen Gewalt und seit der Ausdehnung dieser Strafbestimmungen auf ledige Mütter und auf Frauen. die mit Willen ihres Ehemannes die Abtreibung vorge- nommen haben, ist es nicht mehr möglich, diesen Sinn der Strafbestimmung zu unterlegen. Selbstverständlich soll der Mann nicht schutzlos zusehen müssen, wenn die Frau ihn ohne berechtigten Grund um seine Hoffnung auf Nachwuchs bringt. Es wird ihm das Recht bleiben müs- sen, aus diesem Grunde die Ehe zu lösen. Dieses Recht steht ihm jedoch schon nach § 7568 des geltenden Bür- gerlichen Gesetzbuchs zu, da ein derartiges Verhalten einer Ehefrau zweifellos eine schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten darstellt. Die kanonische Lehre, wonach durch die hier erörterten Strafbestimmungen der Anspruch der „beseelten“ Lei- besfrucht auf Taufe und damit auf das ewige Leben ge- schützt werden soll, stellt eine längst veraltete Ideologie dar, die keine Widerlegung verlangt. Viel ernster zu nehmen ist selbstverständlich die Auf- fassung, die als das durch die Strafandrohung geschützte Rechtsgut das Leben der Leibesfrucht ansieht. Ihr 4 49 steht jedoch der an der Spitze unseres gesamten bürger- lichen Rechts im § I des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehende Grundsatz entgegen, wonach die Rechtsfähig keit des Menschen erst mit der Vollendung der Geburt beginnt. Das Bürgerliche Gesetzbuch erkennt überhaupt die Leibesfrucht nicht als Träger von Rechten an. Es redet ausdrücklich im §igtz nur von „künf- tigen“ Rechten einer Leibesfrucht, wodurch es klar zum Ausdruck bringt, dal der Fötus nicht Träger von Rechten sein kann. Es wäre also nur eine Konsequenz des gelten- den bürgerlichen Rechts, wenn das Strafrecht dem Embryo ein juristisches Recht auf Leben versagen würde, womit dann die Strafbestimmungen gegen die Abtreibung hin- fällig würden. Dieses Ergebnis steht auch durchaus im Einklang mit den Lehren der modernen Naturwissenschaft. Das soge- nannte „biogenetische Grundgesetz“ lehrt uns, dal die Entwicklung des Individuums eine kurze und schnelle, durch die Gesetze der Vererbung und Anpassung bedingte Wiederholung der Entwicklung des zugehörigen Stam- mes, d. h. der Vorfahren, welche die Ahnenkette des be- treffenden Individuums bilden, ist (vgl. Haeckel, Natür- liche Schöpfungsgeschichte). Also, das „menschliche Le- ben“, das durch die §S zr8ff. geschützt werden soll, be- findet sich in keinerlei menschenartigem, sondern in irgendeinem fischähnlichen oder amphibienartigen Zu- stand, beim reiferen Embryo wohl auch im Zustande der Art irgendeines niedrigen Säugetiers. Angewandt auf unser Problem: das durch § 218ff. geschützte Rechtsgut ist nicht das Leben irgendeines menschlichen Wesens. Die Abtreibungsstrafe wird aber von ihren Anhängern auch gerechtfertigt als erforderlich für den Schutz von 5o Leben und Gesundheit der Mutter. Hierzu ist zu- nächst zu sagen, dals jeder nach unserm Rechte in Gemäls- heit des alten Rechtsgrundsatzes „volenti non fit injuria Herr seines Lebens und seiner Gesundheit ist. Kein deut- sches Strafgesetz hindert ihn, Selbstmord zu begehen oder seine Gesundheit nach Belieben zu gefährden und zu zer- stören. Aus dieser Erwägung heraus sind auch die Straf- bestimmungen gegen den Selbstmordversuch, die in Preu- Gen bis 1y5r bestanden, durch Friedrich II. aufgehoben worden. Es kommt hinzu, dals die Gefahren einer sach- gemälsen Schwangerschaftsunterbrechung durch die Fort- schritte der ärztlichen Wissenschaft auf ein Minimum reduziert sind. Sie sind viel geringer als die Gefahren, die der gegenwärtige Rechtszustand für Leib und Leben der Mutter mit sich bringt. Ich will gar nicht von den Gefahren reden, welche die Austragung der Leibesfrucht für die Schwangere zum Gefolge hat. Der jetzige Zustand treibt alljährlich Zehntausende von Schwangeren in die Hände gewissenloser Kurpfuscher und hat dadurch den Tod oder das Siechtum so manchen blühenden Men- schenlebens auf dem Gewissen, das bei sachgemäler Vor- nahme des Eingriffs gerettet werden könnte. Bei der modernen Behandlung des Problems tritt mehr und mehr der Gedanke in den Vordergrund, dal durch die Strafdrohung das Recht der staatlichen Gemeinschaft auf Volksvermehrung geschützt werden soll. Dazu wäre zunächst zu bemerken, dafs Rechten auch Pflichten korrespondieren. Dieses Argument wäre deshalb nur dann diskutabel, wenn der Staat auch wirklich für den Nach- wuchs sorgt. Gewil, die Weimarer Verfassung enthält in dieser Beziehung einige treffliche Bestimmungen. In Artikel rro bestimmt sie: 4* 51 „Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förde- rung der Familie ist Aufgabe des Staats und der Ge- meinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge. Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats. In Artikel 155 wird allen deutschen Familien, beson- ders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen entspre- chende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte versprochen. Alle diese Bestimmungen sind, wie leider viele andere der Weimarer Verfassung, bisher nur toter Buchstabe geblie- ben. Ja, das Reich hat sogar vor einigen Monaten auf dem Wege der berüchtigten Notverordnungen seine Ver- pflichtungen gegenüber dem Nachwuchs auf die ohnehin leistungsunfähigen Länder und Gemeinden abgewälzt. Die ganze Last des Nachwuchses ist in Wirklichkeit den El- tern auferlegt. Erste Voraussetzung für einen moralischen Anspruch des Staates gegenüber den Müttern auf Austragung ihrer Leibesfrucht wäre, dalb dafür gesorgt würde, dal die Schwangere während ihrer Schwangerschaft ausreichend ernährt und gesundheitsgemäls gepflegt wird, dals über- all Entbindungsheime bereit stehen, um der werdenden Mutter in ihrer schweren Stunde unentgeltlich und sach- gemäl beizustehen, dals Schwangerenheime zur Aufnahme der jungen Mutter und Kinderasyle für die pflegebedürk- tigen Säuglinge überall kostenlos zur Verfügung stehen. Wir müssen leider konstatieren, dals von alledem nicht die Rede sein kann, dals vielmehr das Wenige, was in dieser Beziehung vorhanden war, unter den Nachwirkun- gen des „Jungbrunnens“ Weltkrieg abgebaut ist. Sind doch allein in Berlin während und nach dem Weltkrieg 52 93 Kindergärten und 22 von insgesamt 28 Krippen ge- schlossen worden. Dementsprechend sind auch die Zahlen der Kinder- sterblichkeit in Deutschland nicht günstig. Dals es sich hier nicht etwa um ein unabwendbares Maturgesetz handelt, zeigen die Untersuchungen des Berliner Arztes Dr. Ham- burger. Hiernach betrug in Berlin die Prozentzahl der verstorbenen Säuglinge in den Ouartieren der Reichen g,85 und in den Ouartieren der Armen 32,5. Die Prozentzahl der Fehlgeburten war in den Ouartieren der Wohlhaben- den 8,Im und in denen des Proletariats 15,8y. Eine Er- höhung der Geburtenziffer der Proletarier würde also unter den gegenwärtigen Verhältnissen zu einem grolsen Teil der Sargindustrie zugute kommen. Selbst in einem verhältnismäßig so günstigen Bezirk wie Schöneberg hat sich die Zahl der Schulanfänger, deren Gesundheitszu- stand in den Berichten direkt als „schlecht“ bezeichnet wird, von Ior3 bis 1g22 von 13,90 auf 27,20ſo ver- mehrt, während sich die Prozentzahl derjenigen, deren Gesundheitszustand als „gut“ bezeichnet wurde, von h5,1 0ſ auf 15,80 vermindert hat. In proletarischen Bezirken ist dies natürlich noch viel schlimmer. So hat sich in Neu- kölin die Prozentzahl der tuberkulösen Kinder unter den Schulanfängern gegenüber der Vorkriegszeit mehr als ver- sechsfacht. Unsere Gesetzgebung tut leider so gut wie nichts, um diesen traurigen Zuständen abzuhelfen. Im Gegen- teil, sie ist nach Kräften bemüht, alle Lasten auf die Kinderreichen abzuwälzen. So stellt die skandalöse Mietssteuer geradezu eine mit dem Kinderreichtum pro- gressiv steigende Steuer dar. Die kinderreiche Familie benötigt natürlich mehr Mietsraum und muß deshalb mehr 53 Miete und demgemäld mehr Mietssteuer zahlen als die kinderlose oder die kinderarme. Auch die sonstigen Mei- sterwerke unserer Steuerkunst belasten vorzugsweise die Kinderreichen. Ich brauche nur an die Umsatzsteuer zu erinnern. Wenn die Volksgesamtheit glaubt, einen Anspruch auf die Volksvermehrung zu haben, so mul sie auch dafür sorgen, dal Wohnraum vorhanden ist, um die Kinder ohne schwere gesundheitliche und moralische Schäden auf- zunehmen. Dal die in Artikel 155 der Verfassung ver- sprochenen ausreichenden Wohnstätten für die Kinder- reichen nur auf dem Papier stehen, beweist ja schon die Tatsache, dal allein in Berlin 6oocoo Personen zu je vier oder mehr in einem Raum leben. Es werden in der Berliner Wohnungsstatistik sogar Fälle berichtet, wo bis zu 12 Personen in einem einzigen Raum zusam- mengepfercht sind. Wie kann eine Gesellschaft, die der- artiges duldet, das Recht für sich in Anspruch nehmen, ihre Mütter zum Gebärzwang zu verurteilen? Besonders eindringlich mul diese Frage bezüglich der ledigen Mütter gestellt werden. Hier tritt zu der er- schwerten wirtschaftlichen Lage noch die gesellschaftliche Achtung. Noch heute muls die ledige Lehrerin oder Be- amtin, die ohne Trauschein ihrer Verpflichtung für die Volksvermehrung zu sorgen nachgekommen ist, ihren Dienst mit Schimpf und ohne jeden Anspruch auf Unter- stützung quittieren. Wie verträgt sich ferner mit der For- derung des Gebärzwanges die noch heute in unserm Gesetz verankerte Zulässigkeit der exceptio plurium, wonach, falls mehrere Männer der ledigen Mutter in der Empfäng- niszeit beigewohnt haben, keiner derselben zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat? 54 Welcher grotesken Heuchelei sich die Befürworter des Gebärzwanges mitunter schuldig machen, sei an einem einzigen Beispiel schlagend dargetan: Der Professor der Hygiene v. Gruber — zu seiner Ent- schuldigung sei gesagt, daßs er an der Münchener Univer- sität doziert — hat bekanntlich nach dem Kriege die be- rühmt gewordene These aufgestellt, dal wir 15 Millionen Deutsche zuviel hätten. Die logische Schlulsfolgerung aus seiner These mülste sein, dals wir jeder Schwangeren Dank abzustatten haben, wenn sie lieber ihre Schwanger- schaft unterbricht, als dal sie die Zahl der überzähligen Deutschen vermehrt. Ober soviel Logik verfügt aber der Herr Professor nicht. Er verlangt vielmehr in einem im Jahre 1g20 in den „Münchener Neuesten Nachrichten. veröffentlichten Aufsatz drakonische Strafen gegen den in der Abtreibung liegenden „Mord“, um den „Wurzel- stock des deutschen Volkes“ gesund zu erhalten. „Erkläret mir, Graf Oerindur, Diesen Zwiespalt der Natur!¹ Die meisten derjenigen, die nach Volksvermehrung ru⸗ fen, schreien in Wirklichkeit nach Kanonenfutter-für einen neuen Krieg. Wie nach kanonischem Recht be- reits der Embryo ein Recht auf die Taufe hat, so hat nach dieser Auffassung der Embryo bereits das Recht, im Kriege totgeschossen zu werden. Ich glaube, unsere Müt- ter bedanken sich mit Recht dafür, für diesen ruchlosen Zweck Kinder in die Welt zu setzen und grolzuziehen. Sie haben genug an dem Verbrechen von Iorh und an den 2 Millionen blühender deutscher Leben, die als Opfer dieses Wahnsinns gefallen sind. Die jetzige Zeit ärgster Unterernährung und gröbten Elends erscheint wahrlich nicht dazu angetan, den Ruf 55 nach Volksvermehrung auszustolen. Erst mag man die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des 8o- zialen Gedankens umgestalten! Wir kommen also zu dem Resultat, dal keiner der von den Befürwortern des Gebärzwanges vorgebrachten Gründe wirklich stichhaltig ist. Es ist deshalb zu begrülöen, dalsz in immer weiteren Kreisen der Ruf nach Beseitigung der Abtreibungsstrafe erhoben wird, zu dessen Vorkämpfer sich der „Bund für Mutterschutz gemacht hat. Die frühere Unabhängige Sozialdemokratische Partei hat sich ein Verdienst dadurch erwoben, dals sie vor ihrer Vereinigung mit der Sozialdemokratischen Partei durch ihre Reichstagsfraktion den Antrag auf Aufhebung der 8§ 218f. des Strafgesetzbuchs im Reichstag einge- bracht hat. Leider ist dieser Antrag im Reichstag nicht. zur Beratung gelangt, ebensowenig ein Antrag einer Reihe Abgeordneter der damaligen Sozialdemokratischen Partei — darunter des späteren Reichsjustizministers Dr. Rad- bruch —. der wenigstens für die ersten drei Monate nach der Empfängnis die von der Schwangeren oder einem approbierten Arzt vorgenommenen Ablreibungshandlungen straflos lassen wollte. Der Abschied vom § 218 sollte auch den Anhängern des Gebärzwanges dadurch erleichtert werden, dals sich dieser Paragraph in der Praxis geradezu als ein Unikum an Wirkungslosigkeit in Bezug auf den erstrebten Erfolg erwiesen hat. Tatsächlich ist die Zahl der Abtreibun- gen trotz der jahrhundertelangen Herrschaft der Abtrei- bungsstrafe geradezu enorm. Wir sind hier natürlich nur auf die unzuverlässigen ärztlichen Schätzungen angewiesen. Jeder Kenner der Wirklichkeit wird aber zugeben, dals diese Zahlen eher zu niedrig als zu hoch geschätzt sind. 56 So wird die Zahl der Abtreibungen in New Vork auf jähr- lich Soooo geschätzt, von denen sage und schreibe 8o zur Kenntnis der Behörden gelangen. Für die Vereinigten Staaten von Nordamerika wird die Gesamtzahl der jährlichen Abtreibungen von den dortigen Arzten auf zwei Millionen geschätzt. In Paris wurde vor dem Kriege die Ziffer der jährlichen Abtreibungsfälle auf 50000, in Lvon auf 1g000 angegeben. Dabei ist in ganz Frank- reich von 188r bis rgoo nur in 25 Fällen Anklage wegen Abtreibung erhoben worden — also jährlich durchschnitt- lich in Ih Fällen. Es ist hierbei allerdings zu beachten, dals in Frankreich nur die vollendete Abtreibung strafbar ist, während der Abtreibungsversuch nicht bestraft wird. Für den damaligen Bezirk der Stadt Berlin — also für die Hälfte der Einwohnerzahl der jetzigen Stadtgemeinde — hat Prof. Grotjahn bereits vor dem Kriege die Zahl der Abtreibungen auf 8o0o p. a. geschätzt. Diese Schätzung dürfte bereits damals viel zu gering gewesen sein. Jetzt ist die Zahl unter der Einwirkung der entsetzlichen wirt- schaftlichen Folgeerscheinungen des Weltkrieges jeden- falls viel gröler. Darüber, dals die gegenwärtige Zahl der künstlichen Schwangerschaftsunterbrechungen in Deutsch- land in die Hunderttausende geht, dürften Meinungsver- schiedenheiten nicht bestehen. Prof. Dr. Dührssen, der bekannte Gynäkologe, hat vor kurzem als Sachverständiger in einem Prozel diese Zahl auf mindestens 300000 jährlich geschätzt. Erfreulicherweise steht die Zahl der Fälle, die zur ge- richtlichen Verhandlung kommen, in flagrantem Gegen- satz hierzu. Die Zahl der in Deutschland wegen Ab- treibung verurteilten Personen betrug nach der amt- lichen Kriminalstatistik 57 im Jahre 1882: 191 Personen, im Jahre 1890: 243 Personen, im Jahre 1900: 411 Personen, im Jahre 1910: 760 Personen, im Jahre 1914: 1678 Personen. Wir sehen also ein ständiges Anwachsen der Kurve der Verurteilungen. In den letzten 3o Jahren vor dem Kriege hat sich die Zahl derselben fast verneunfacht. Im Kriege ist alsdann eine Abnahme der Zahl der Verurteilungen zu konstatieren. Im Jahre Iq, dem letzten Jahr, für das die Kriminalstatistik bisher vorliegt, war die Zahl auf for3 verurteilte Personen gesunken. Hierfür waren je- doch besondere Umstände malgebend, die teilweise auf dem Versagen der Strafverfolgungsbehörden während des Krieges und teils auf der Verminderung der Zeugungen infolge des Fehlens der fortpflanzungsfähigen männ- lichen Bevölkerung beruhen, malgebend. Seit dem Kriege ist die Zahl der Verurteilungen in rapidem Zunehmen be- griffen, wie jeder Praktiker bestätigen wird, wenngleich abschlielende statistische Zahlen für Deutschland noch nicht veröffentlicht sind. Trotzdem bleibt auch jetzt noch die Tatsache bestehen. dals kaum einer von hundert aller vorkommenden Abtrei- bungsfälle zur Kenntnis des Gerichts kommt. Ein Straf- gesetz, das in der Praxis eine Person für dieselbe Hand- lung bestraft, die es bei gg andern Personen straflos lälst, mul als ein im höchsten Mabe unsittliches und das Rechtsgefühl untergrabendes bezeichnet werden. Es macht den Zufall zum Strafrichter. Allerdings ist die Auslese der zur Verurteilung gelangen- den Personen keine zufällige. Die Abtreibungsstrafe ent- puppt sich nämlich in der Praxis als ein Klassengesetz 58 schlimmster Art. Die Frau aus den wohlhabenden, Kreisen hat die Möglichkeit, die Schwangerschaftsunterbrechung in einer Weise vorzunehmen, die sie vor strafrechtlicher Verfolgung im allgemeinen sichert. Dagegen saust die Geilel der Abtreibungsstrafe mit voller Wucht auf die Frauen und Mädchen des Proletariats nieder. Die wegen Abtreibung Verurteilten sind meist völlig unbestrafte Frauen und Mädchen, die vor das Ge- richt zu zerren und in die Gefängnisse zu sperren eine besondere Barbarei und ein schwerer Verstol gegen alle Grundsätze moderner Kriminalpolitik ist. Während nach der allgemeinen Kriminalstatistik von Igrh 45,60ſ aller Verurteilten bereits vorbestraft waren, beträgt die Zahl bei den Verstößen gegen das Abtreibungsverbot nur 15,00. Ober 840ſ aller verurteilten Abtreiberinnen waren also noch unbestraft. Als eigentlich verbrecherisch pflegt man in der Kriminalistik im allgemeinen nur diejenigen Per- sonen zu bezeichnen, die bereits mehrfach vorbestraft sind. Dies war nach der allgemeinen Kriminalstatistik des Jah- res Iyrh bei 3r,200 aller Verurteilten der Fall, während bei den verurteilten Abtreiberinnen nur 6,60 zu den mehrfach vorbestraften Personen gehören. Dal die Zahl der Verurteilungen rein vom Zufall ab- hängt, beweist schlagend folgende Tatsache: Die Stuttgarter Arzte — es mul leider konstatiert wer- den, dal ein erheblicher Prozentsatz der Arzte in dieser Frage eine recht rückschrittliche Haltung einnimmt — verlangten von dem württembergischen, dem Zentrum an- gehörigen Justizminister Bolz ein schärferes Vorgehen gegen die Oberhandnahme der Abtreibungen. Das Resul- tat der Bemühungen war, dal im Jahre Iq2r die Zahl der Verurteilungen wegen Abtreibung im kleinen Würt- 59 temberg auf y96 anstieg, also auf eine höhere Zahl, als die Gesamtzahl der Verurteilungen im Jahre igro im ganzen Deutschen Reich betrug. Dals die Zahl der Verurteilungen nur einen gering- fügigen Bruchteil aller wirklich vorkommenden Abtrei- bungsfälle beträgt, hat drastisch der Prozels erwiesen, der vor kurzem in Berlin gegen den Apotheker Heiser statt- fand. Dieser Mann hat selbst zugestanden, dals er in den letzten vier Jahren vor seiner Verhaftung nicht weni- ger als 11000 Abtreibungen vorgenommen hat, das sind mehr als die Gesamtzahl der Verurteilungen im gesamten Deutschen Reich. Dabei dürfte es allein in Berlin Dut- zende von Heisers geben. Das Unglück, das durch diese Strafprozesse über viele anständige Teile der Bevölkerung gebracht wird, ist ge- radezu enorm. Wir Verteidiger wissen davon ein gar traurig Lied zu singen. Ekle Erpressungen werden damit gezüchtet. Elende Denunziationen — öfters vom Bräuti- gam, der seine Braut gern los sein will — sind meist die Ouverture des Strafverfahrens. Zehntausende von Frauen und Mädchen leben in ständiger Angst vor Erpressungen und Verurteilungen. Dieses Unglück findet in den Zahlen der amtlichen Kri- minalstatistik nur einen recht kümmerlichen Ausdruck. Zahllos sind die Fälle, in denen auf Grund einer haltlosen Verdächtigung Arzten die Krankenjournale beschlagnahmt und die in denselben bezeichneten Patienten alsdann zur Vernehmung geladen werden. So wird von einem Ver- fahren gegen einen Arzt berichtet, in dem nicht weniger als 2000 Frauen und Mädchen übernommen wurden, (00 davon kamen vor den Untersuchungsrichter, aber nur 6 zur Anklage. Man ermesse die Aufregungen, die allein in die- 6o sem Falle über 2000 selbst nach § 218 schuldlose Frauen verhängt sind. Ein Haupterfolg der §§ 2r8f. besteht darin, dal, wie bereits erwähnt, die Frauen Kurpfuschern in die Arme getrieben werden, da die Arzte auf Grund dieser gesetz- lichen Bestimmungen ihre Hilfe ablehnen müssen. Wie unmöglich es selbst in den Fällen, in denen kein vernüinftiger Mensch die Austragung einer Leibesfrucht wünschen kann, ist, ärtliche Hilfe zwecks Herbeifüh- rung eines Aborts zu bekommen, zeigt ein furchtbarer Fall, der in der „Welt am Montag“ vom 18. Februar 1026 von einem Kreismedizinalrat und Gerichtsarzt anschaulich geschildert wird. Ein zehnjähriges Mädchen war von ihrem Stiefvater milbraucht und geschwängert worden. Sowohl der Arzt des zuständigen Krankenhauses wie die Leitung der Universitätsfrauenklinik verweigerten unter Hinweis auf die §§ 2r8f. ihre Hilfe. Die Anrufung des Reichsjustizministers blieb gleichfalls vergeblich. Das un- glückliche Kind multe die Frucht austragen. Deutschland war gerettet! Man braucht wahrlich kein Rassehygie- niker zu sein, um sich ausmalen zu können, eine wie wert- volle Bereicherung unserer Bevölkerung ein derartiges Er- zeugnis eines perversen Milbrauchs darstellt. Sollte es wirklich ethisch und kriminalistisch zu rechtfertigen sein. dals dies unglückselige Kind seine Frucht austragen mulster Und wie stehen unsere „Patrioten“ zu den angeblichen oder wirklichen Vergewaltigungen deutscher Mädchen im besetzten Gebiet durch Neger? Soll es wirklich einem vergewaltigten Mädchen zugemutet werden, ruhig zuzu- sehen, wie das Produkt des an ihm begangenen Verbre- chens in seinem Leib heranreift? Diese Frage stellen, heilt sie verneinen. 61 Eine andere traurige Folge des strafrechtlich statuierten Gebärzwanges ist das Überhandnehmen der Kindes- morde. Berliner Zeitungen brachten jüngst unter der charakteristischen Oberschrift „Säuglinge, die man wegwirft“, folgenden Polizejbericht: „Auf dem Treppenflur des Hauses Siegfriedstr. 10 ist ein Knäblein, das kaum 8 Tage alt war, noch lebend aufgefunden worden. Zwei ähnliche Fälle waren zu ver- zeichnen in Reinickendorf und in der Mühlenstrale. Auf den Schienen des Wriezener Bahnhofs fand man die Leiche eines neugeborenen Kindes in Packpapier eingewickelt. Auf der Hinterlegungsstelle am Bahnhof Alexanderplatz entdeckte man die schon stark verweste Leiche eines neugeborenen Kindes. Aus dem Landwehr- kanal im Tiergarten fischte man die Leiche eines neu- geborenen Mädchens, welches nackt im Wasser trieb. In der Nähe des Lehrter Bahnhofes wurde die Leiche eines neugeborenen Mädchens in der Spree gefunden. In einem Hause der Kaiserstralse wurde eine stark ver- weste Kindesleiche in einem Korbe aufgefunden. Im Rosenhain (Tiergarten) fand man eine Kindesleiche, in grauem Packpapier eingewickelt. Die Ermittlungen nach den Müttern blieben erfolglos. Das sind o Fälle an einem einzigen Tage in einer ein- zigen Stadt. Sollte demgegenüber nicht die Unterbrechung der Schwangerschaft viel humaner und rationeller sein? Die Einwendungen, die von den Befürwortern der hier erörterten Strafbestimmungen gegen ihre Abschaffung gel- tend gemacht werden, sind oft recht eigenartig. So meint Prof. Grotjahn, einer der klügsten Anhänger der Ab- treibungsstrafe, diese Strafe deswegen nicht entbehren zu können, weil die Strafbarkeit die Fruchtabtreibung die 62 Eheschliesung mit dem Schwängerer begünstige. Also die Angst vor den Alimenten als Heiratsvermittler! Soll das die ideale Auffassung der Ehe sein? Es ist bekannt, dals die aus solchen Gründen eingegangenen Ehen sich in der Praxis meist recht unglücklich gestalten. Ebensowenig durchschlagend ist ein anderer Einwand Grotjahns: Bei Straflosigkeit der Abtreibung würden die Abtreibungen unüberlegt vorgenommen werden. Erfolgt denn die Empfängnis etwa stets bewulst und überlegt! Verdanken nicht ungezählte Kinder ihre Existenz dem Al- koholrausch? Es bleibt also trotz aller Einwendungen dabei: Die Be- seitigung der Strafbarkeit der Schwangerschaftsunter- brechung ist eine im höchsten Malse ethische Forderung. Selbstverständlich kann dieser Schritt nur unter einer Reihe von Kautelen erfolgen. Voraussetzung ist zunächst eine ausreichende Aufklärung über die mit der Fruchtabtreibung verbundenen Gefahren. Es müssen fer- ner Schutzmalnahmen getroffen werden, damit die Schwangerschaftsunterbrechung nur von fachlich vor- gebildeten Arzten unter Beobachtung aller Errungen- schaften der modernen Heilkunst erfolgt. Kurpfuscherei ist auf wenigen Gebieten so gefährlich, wie gerade auf diesem. Eine unbegründete und auch praktisch undurchführ- bare Halbheit ist es, wenn von mancher Seite einer Gal- vanisierung des kanonischen Rechts durch die Beschrän- kung der Straflosigkeit auf die ersten drei Monate der Schwangerschaft das Wort geredet wird, wie dies ja auch von den Abgeordneten Radbruch und Genossen im Reichs- tag geschehen ist. Im Gegensatz hierzu hatte, wie bereits erwähnt, die Unabhängige Sozialdemokratische Fraktion 63 des früheren Reichstags vor der Verschmelzung mit der Sozialdemokratischen Fraktion die völlige Freigabe der ärztlichen Schwangerschaftsunterbrechung beantragt. In der Praxis würde allerdings auch die Erfüllung des An- trags Radbruch fast völlig zu einer Ausschaltung des Ab- treibungsparagraphen führen. Wer will der Schwange- ren nachweisen, dals sie das eventuelle höhere Alter der Leibesfrucht gekannt hat?² Als ein Hemmschuh jeder vernünftigen Geburtenrege- lung und gleichzeitig als ein Anreiz zur Unterbrechung der Schwangerschaft erweist sich auch die unglückselige Bestimmung des § r8h Ziffer 3 des Strafgesetzbuchs. Hier ist Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre angedroht gegen denjenigen, welcher „Gegenstände, die zu unzüch- tigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt, oder solche Gegen- stände dem Publikum ankündigt oder anpreist.“ Der heuchlerischen Moral unserer Strafjustiz gilt jeder Gegen- stand als zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt, der ge- eignet ist, die Empfängnis zu verhüten. Selbst Mittel, die dazu bestimmt sind, zum Schutze gegen ansteckende Krankheiten beim Geschlechtsverkehr zu dienen, fallen nach der Gerichtspraxis darunter, wenn sie nebenbei auch die Eigenschaft haben, empfängnisverhütend zu wirken. Menschenfreundliche Arzte, die in rein wissenschaftlicher Weise derartige Gegenstände empfohlen haben, sind die- ¹ Nachträglich wird bekannt, dals die Fraktion der V. S. D. D. soeben im Reichstag einen Antrag eingebracht hat, wo- nach die Abtreibung für straflos erklärt werden soll, wenn sie von der Schwangeren oder einem approbierten Arzte inner- halb der ersten 3 Monate der Schwangerschaft vorgenommen wird. Es wäre dringend zu wünschen, dals wenigstens diese Abschlagszahlung baldigst Gesetz wird. 64 senr Paragraphen zum Opfer gefallen. Es ist eine uner- trägliche Heuchelei, dals derselbe Staat, der es unmöglich mnacht, dem Publikum Kenntnis von den Mitteln zur Emp- fängnisverhütung zu geben, gleichzeitig die Austragung der Leibesfrucht unter drakonischer Strafandrohung zu erzwingen versucht. Ein solches Verhalten schlägt allen Grundsätzen moderner Eugenik ins Gesicht. Gerade die höchste ethische Wertung der Mutterschaft verlangt die Beseitigung der gegenwärtigen Abtreibungs- strafe. Die Mutterschaft kann nur dann ethisch wertvoll sein, wenn sie freiwillig und gewollt ist. In der Zwangs- mutterschaft stecken keine ethischen Werte. Wir müssen uns auch abkehren von der rage de nombrer Nicht die Ziffern der Bevölkerungszunahme sind entschei. dend, sondern der Wert des Nachwuchses und die ihm: gebotenen Existenzmöglichkeiten. Es ist eine Verschweh; dung, die Kinder erst in die Welt zu setzen, um sie bald darauf in die Kindersärge zu legen. Wir wollen einge- denk sein des Nietzschewortes: „Nicht fort sollt ihr euch pflanzen, sondern hinauf! Das ist nur dann möglich, wenn Kinder in die Welt gesetzt werden, die gewollt und bewulst empfangen und ausgetragen sind. Deshalb fort mit der Barbarei des Ab- treibungsparagraphen! Die Abtreibung wird mit und ohne Strafbestimmungen so lange eine soziale Massenerschei- nung bleiben, bis das Dichterwort Wirklichkeit wird: „Es trägt die Erde Brot genug Für alle Menschenkinder! 5 65 ERNST OLDENBURG, VERLAG/LEIPZIG Wichtige Aufklärungswerke: Dr. Georg Manes: Die sexuelle Not unserer Jugend. 6 Auflage. Geheftet M. 1.—. den verheerenden Folgen der falschen Erziehung auf sexuellem Gebiet Manes wendet sich an die Jugend, der er Mittel und Wege zeigt, zu entgehen. Dr. Max Hodann: Eltern-und Kleinkinderhygiene (Eugenik). Geheftet M. —.60. Dieses Heft, ganz schlicht geschrieben, vermittelt eine Fülle eugeni- scher Gesichtspunkte. Dr. Max Hodann: Bub und Mädel. Gespräche unter Kameraden über die Geschlechterfrage. Geheftet M. 1.50, gebunden M. 2.30. Mit innerer Aufrichtigkeit und Klarheit berichtet Hlodann hier über, die sexuellen Nöte der ſugend. Er bemüht sich, dieser Mot durch Wahr- heit und Zutrauen zu steuern. Vernünftige Eltern sollten dies Buch, wenn auch zuerst mit Widerstreben, lesen und es dann den Kindern geben; sie erweisen ihnen damit einen der gröbten Dienste. Dr. med. Hermann Rohleder: Monographien zur Sexual- wissenschaft. Band I: Sexualphysiologie. Band II: Sexualpspchlogie. Band III. Sexualbiologie. Band IV: Sexualphilosophie und Sexualethik. GroB- Oltav. ſeder Band geheftet M. 3.—, gebunden M. 4.—. Alle Probleme sind ohne Prüderie, sachlich und eingehend geschil- dert. Die Arbeit ist ein Aufklärungswerk im besten Sinne des Wortes: Adolf Koch: Körperbildung — Nacktkultur. Geheftet M. 6.—, gebunden M. 8.—. Ausgestattet mit 40 Bildern auf bestem Kunstdruckpapier und zahl- reichen Zeichnungen stellt dieses Buch mit mehr als 20 Beiträgen der verschiedensten Autoren den grundlegenden Weg für die junge, sich immer mehr ausbreitende Körperkulturbewegung dar. Henny Schumacher: Das Kleinkind und seine Erzieher. Geheftet M. 1.20 Gedanken einer reifen frau über Erziehungserkenntnisse und robleme. Dr. Gerhard Danziger und Dr. Siegfried Kawerau: ſugendnot. Oros-Oktav. Geheftet M. 3.—. 17 verschiedene Beiträge; aus allen steigt die Not der lugend ge- waltig hervor. Durch jede Buchhandlung zu beziehen ERNST OLDENBURG, VERLAG/LEIPZ1G Neue Kulturromane meines Verlages: Der Einsame von Sankt Laurin Hanns Gobsch Geheftet M. 3.—, in Ganzleinen gebunden M. 5.— Sprachlich ein Meisterwerk und durch eine selten treffsichere Psychologie ausgezeichnet gehört dieses Buch zu den besten Weltanschauungsromanen der Gegenwart. AII die Probleme unserer zerrissenen Zeit gewinnen in der Gestalt eines vereinsamten, vom Willen zu einem neuen Menschentum be- seelten Aristokraten und in den übrigen Personen des Romans Wirklichkeit und innere Wahrheit. Heilige Grausamkeit Toni Rothmund Gestützt auf die Anschauungen des Freiburger Univ.-Prof. Hoche und Geheftet M. 2.50, gebunden M. 4.— des Leipziger Strafrechtslehrers Prof. Binding, tritt die Verfasserin, ohne diese Tendenz aufdringlich zu unterstreichen, für die Vernichtung unwerten Lebens ein. Es gelingt ihr, vermöge ihrer dichterischen Gestaltungskraft, diesen eigenartigen und mehr als nur eines Nachdenkens werten Stoff zu einem Menschheitsproblem von schwerwiegender Bedeutung auszuweiten. Ein Werk, das auf jeden ernsthaft Denkenden tiefen Eindruck machen muß. Albert Reinkings Höhenflug Emil Felden Geheftet M. 4.—. gebunden M. 6.— Auch in diesem ernsten und machtvollen Buch, das die Entwicklung eines jungen freireligiösen Pfarrers schildert, beweist sich Felden als ein starker Mitarbeiter an dem Aufbau der wankend gewordenen sittlichen Welt. Ceistiger Kampf mit geistigen Waffen um höchste Ideale ist ihm heilige Notwendigkeit, Erschaffung neuer Werte, Klärung, Vertiefung, innere Be- reicherung. — Und überall spürt man wie einen warmen, mit fortreibenden Strom das persönliche Erleben des Dichters und Menschen. Hermann Schützinger Auferstehung Eine Legende aus der Wahrheit des Krieges Geheftet M. 2.50, in Ganzleinen gebunden M. 4.— Mit einer Eindringlichkeit und Gewalt, die oft an Barbusse gemahnt, beschwört Schützinger noch einmal den furchtbarsten aller Kriege herauf. Aber über allem Greuel und aller Verwirrung bricht der Tag der Aufer- stehung an. Der Glaube an und die Liebe zum Menschen triumphieren über das Obel aller Übel: den Krieg. Durch jede Buchhandlung zu beziehen KULTURWILLE KLEINE EIUGSCHRIETEN Erscheinen in zwangloser Folge und stellen sich in den Dienst aller freiheitlichen, fortschritt- lichen und pazifistischen Vereine und Organisationen. Die Hefte eignen sich vorzüglich zum Massenabsatz Bisher sind folgende Hefte erschienen: Fleft I: Ludwig Quidde, lölterband und Eriedensbewegung. Heft 2: Dr. Lothar Schücking, Diepazifistischen Grandlaoen. Hleft 3: Hans Hlackmack, Eine Hiedensrede an die deutsche Jagend. Hleft 4: Dr. Walter kabian, Arbeitsdienstpflicht. Fleft 5: Martin Ilsen, Weltfiede durch Gesetz. Heft 6: Emil Felden, Kieg und Religion. Bei Massenbezug räumt der Ver- lag den betreffenden Vereinen gern sehr günstige Bezugs- bedingungen ein. Anfragen erbeten ERNSTOIDENBURG, VERLAG/LEIPZIG 4 OUERSTRASSE 17 24. 29320/2 ERNST OLDENBURG, VERLAG/LEIPZIG Zeitschriften meines Verlages: Die Neue Generation HIerausgegeben von Dr. Helene Stöcken ſährl. 10 HIefte. Einzelheft 0.75 GM., Doppelheft 1.50 CM. „Die Neue Generations wird auch in Zukunft das bleiben, was sie war: Jahrgang 7.50 GMl. die einzige Zeitschrift, die mit Wahrheit und Freimut an alle sexuellen Probleme herangeht. Die grüne Fahne Monatsschrift für jugendliche Weltanschauung flerausgegeben von Dr. Gustay Myneken ſährlich 12 klefte. Einzelpreis 0.60 GMi., ſahrgang 6.— Gdi. (ugendbewegung, Erziehung, Religion, Politik, Sozialismus, Deutschtum, franko. Literatur, Kunst, Lebensformen.) Es werde Licht Blätter für klumanität, Freiheit und Fortschritt Dr. Max Ape!, R. G. Haebler, M. d. I., Prof. Dr. Herausgegeben von Immanuel Herrmann, Dr. Rudolph Penzig, Louis Satow und Gustav Ischirn ſährlich 12 Hlefte. Einzelpreis 0.60 GMi., ſahrgang 6.— GM. franko. Durch jede Buchhandlung zu beziehen ERNST OLDENBURG, VERLAG/LEIEZIG „Kultur- und Zeitfragen" Eine volkstümliche Schriftenreihe, welche die bren- nendsten Kulturfragen der Gegenmart behandelt. Herausgeber: LOUIS SATOW Bisher erschienen: Hleft I: Dr Walter A. Berendsohn: Eagebundene Süllich- Eeif. Geheftet ¹ Goldmark. Hleft 2: Dr. Hlans Wehberg: Deutschland und der Genfer Mölterbund. Geheftet 1.20 Goldmark. Heft 3: Dr. Georg Manes: Die seruelle Mot unserer ſupend. Geheftet ! Coldmark. fleft 4: ſohann Kruse: erenwahn in der Gepenwart. Gelieftet 1.20 Goldmark. Hleft 5: Dr. Hermann Schützinger: Der Kulturtampf um aie Republik. Geheftet ! Goldmark. Hleft 6: Ein Sammelwerk: Das neue freimaurertum. Gelieftet 1.20 Goldmark. Heft 7: Dr. Max Seber: Kölkertampf und Kassenkampf. Ceheftet 1.50 Goldmark. Hleft 8: Hlans Fülster: Kürche und (ies. Geheftet 1.50 Goldmark. Heft O: Dr. Freiherr von Schoenaich: Abrästung der Köpfe. Ein Weo zum inneren und äaßeren Bieden. Ceheftet 1.20 Goldmark. fleft 10: Dr. Max Adler: Fabrik und Zuchthaus. Eine sozial- hisforische Untersuchung. Geheftet 1.80 Goldmark. 1 HIeft 1I: Dr. Walter A. Berendsohn: Politische Führerschaft. Geheftet 1.20 Goldmark. hleft 12: louis Satow: Erzienung im Geiste der Eölterver- söhnung. Geheftet 0.80 Goldmark. Heft 13: Dr. Alfred Görland: Kant als Eiedensfreund. Geheftet 1.20 Goldmark. Heft 14: Eranz Carl Endres: Das Gesicht des Krieges. Gelieftet 1.20 Goldmark. Heft 15: Dr. Helene Stöcker: Erotik und Aruismus. Ceheftet ¹ Goldmark. fleft 16: Dr. Osk. Stillich: Dielösung der sozialen fage durch die Reſorm des Erhrechts. Geheftet 1.20 Goldmark. Hleft 17: Gerhart Seger, Arbeierschaft und Pa2tfismas. Geheftet 0.80 Goldmark. Die Sammlung wird fortgesetzt Durch jede Buchhandlung zu beziehen Druck von Hlesse & Becker in Leipzig 24.29320/2